Gartenbetriebe und Landwirte dürfen Saisonarbeitskräfte normalerweise höchstens drei Monate oder 70 Tage sozialversicherungsfrei beschäftigen. Bereits letztes Jahr wurde diese Regelung von März bis Oktober auf 115 Tage ausgedehnt. Das geschah, um Ernte und Aussaat von saisonalem Obst und Gemüse sicherzustellen und um Personalwechsel und Mobilität ausländischer Saisonarbeitskräfte durch längere abgabefreie Beschäftigungszeiten einzudämmen. Diese Ausnahme wurde nun auch für dieses Jahr vom Bundesrat gebilligt. So dürfen betroffene Betriebe ihre Saisonkräfte vier Monate oder 102 Arbeitstage beschäftigen, ohne Abgaben an die Sozialversicherung zu leisten.
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