Eine Model-Agentur schloss mit einem damals 18-jährigen Fotomodel einen sogenannten Agenturvertrag. Die Agentur sollte sich um die Förderung der Karriere des Models kümmern und bekam dafür 25 % aller Einnahmen. Der Vertrag war auf fünf Jahre befristet. Er verlängerte sich anschließend um jeweils zwei Jahre, wenn er nicht spätestens neun Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Das Model kündigte den Vertrag nach einer Laufzeit von rund sechs Jahren. Es weigerte sich weiter an die Agentur zu zahlen. Die Agentur klagte auf weitere Vergütung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Die Klage der Agentur scheiterte. Das Gericht stellte klar, dass ein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag vorliege. Dieser könnte grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Voraussetzung sei, dass er auf einer besonderen Vertrauensstellung beruht und Dienste „höherer Art“ zum Inhalt hat. Dies sind meist Dienstleistungen von Ärzten, Anwälten und Beratern, aber auch von Künstleragenturen.
In diesem Fall war diese Regelung zwar durch die Vereinbarung von festen Vertragslaufzeiten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss war nach Auffassung des Gerichts aber unwirksam. Er war in den vorformulierten Vertragsbedingungen der Agentur enthalten. Das Model wurde durch die langen Laufzeiten unangemessen benachteiligt. Die langfristige Förderung der Karriere von Künstlern könne es zwar rechtfertigen, die Kündigungsmöglichkeit für einen gewissen Zeitraum auszuschließen. Schließlich rentierten sich die Anfangsinvestitionen erst mit fortschreitender Karriereentwicklung. Aber: Sollten die Leistungen der Agentur nicht den Erwartungen des Models entsprechen, hätte dieses über einen langen Zeitraum faktisch keine Möglichkeit, die Agentur zu wechseln. Dabei berücksichtigte das Gericht den Umstand, dass gerade der „Markt für Models mit zunehmendem Alter enger wird“.
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