Wer in einen Unfall verwickelt wird, muss an der Unfallstelle warten. Das gilt auch dann, wenn er nur die Leitplanke beschädigt hat. Andernfalls verliert man seinen Kaskoversicherungsschutz und man bleibt auf dem Schaden sitzen. An einer Autobahn muss man spätestens an der nächstgelegenen Haltemöglichkeit (Rastplatz) warten, wenn dies auf dem Standstreifen nicht gefahrlos möglich ist. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2020 (AZ: 12 U 235/20) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Ohne Fremdeinwirkung streifte der Kläger auf der Autobahn bei Tempo 100 km/h die Leitplanke. Er fuhr zunächst bis zu einem Rastplatz weiter. Nachdem er dort den entstandenen Schaden (Streifspuren über die gesamte linke Fahrzeugseite) in Augenschein genommen hatte, setzte er die Fahrt fort. Vier Tage später meldete er den Schaden seiner Kaskoversicherung. Die Reparaturkosten an dem Pkw beliefen sich auf 22.217,16 €. Die Versicherung warf ihm vor, die in den Versicherungsbedingungen festgelegte Wartepflicht verletzt zu haben. Der Kläger argumentierte, die Einhaltung der Wartepflicht sei ihm bei Tempo 100 km/h auf einer vielbefahrenen Autobahn nicht möglich gewesen.

Der Kläger hatte keinen Erfolg. Zunächst wies das Landgericht die Klage ab. Seine Berufung nahm er auf Hinweis des Oberlandesgerichts zurück. Nach Auffassung der Gerichte müsse die Versicherung wegen der Pflichtverletzung des Klägers den Schaden nicht regulieren. Ein Fahrer verletze die in den Versicherungsbedingungen festgelegte Wartepflicht jedenfalls dann, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle Unfallflucht begeht. Diese lag für die Gerichte hier vor. Aufgrund der Schadenshöhe am Fahrzeug des Klägers ging es davon aus, dass bei der Kollision auch ein nicht völlig belangloser Fremdschaden (Beschädigung der Leitplanke), entstanden war. Deshalb hätte der Kläger an der Unfallstelle warten müssen. Es komme nicht darauf an, ob es ihm zumutbar gewesen wäre, in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle, beispielsweise auf dem Standstreifen der Autobahn, anzuhalten, um den Unfall zu melden. Vorzuwerfen sei dem Kläger, dass er auch an der nächsten regulären Anhaltemöglichkeit – dem Rastplatz – weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung über den Unfall informiert habe. Dadurch habe es der Kläger seiner Kaskoversicherung erschwert, wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall zu treffen. Beispielsweise dazu, ob er tatsächlich der Fahrer und auch fahrtüchtig war. Der Verstoß gegen die Wartepflicht führe daher letztlich dazu, dass die Versicherung eine Schadensregulierung ablehnen dürfe.

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