So sind mehrere Fristen für Betreiber von humanmedizinischen Röntgeneinrichtungen schon jetzt einzuhalten, die sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und nach der Art der Anwendung der Röntgeneinrichtungen unterscheiden. Es müssen zum Beispiel alle Bildwiedergabegeräte und -systeme seit 1.10.2020 die technischen Mindestanforderungen nach DIN 6868-157 oder DIN V 6868-57 erfüllen, insbesondere die Festlegungen der Tätigkeitarten und Raumklassen für die jeweilige Anwendung und die Prüfbarkeit mit Testbildern nach DIN 6868-157 / DIN V 6868-57.
Zum Beispiel informiert die Bayerische Landeszahnärztekammer ihre Mitglieder aktuell dahingehend, dass Befundungsmonitore von Zahnärzten, die vor dem 01.05.2015 in Betrieb genommen wurden, arbeitstäglich und monatlich mit dem SMPTE Testbild geprüft werden. Monitore, die nach dem 01.05.2015 in Betrieb genommen wurden, sind arbeitstäglich mit dem TG18-OIQ Testbild zu prüfen. Zusätzlich je nach Raumklasse und Geräteart werden die Monitore halbjährlich mit dem TG18-OIQ und dem TG18-UN80 Testbild (für Raumklasse 5, zahnärztlicher Befundungsplatz), jährlich mit einem kalibriertem Messgerät (für Raumklasse 6, zahnärztlicher Behandlungsplatz) und fünfjährlich mit kalibriertem Messgerät (für Raumklasse 5, zahnärztlicher Befundungsarbeitsplatz) überprüft.
Bei der Abnahmeprüfung nach derzeit gültiger DIN 6868-157:2014-11 erfolgt die Prüfung und Kalibrierung eines diagnostischen Befundungsarbeitsplatzes mit einem oder zwei Bildschirmen (einschließlich Monitor, Grafikkarte / Grafiktreiber, Anzeigesoftware wie DICOM-Viewer und Anzeigequellen wie PACS). Sowohl der Tätigkeitsbereich als auch das Umgebungslicht werden berücksichtigt, da es die Bildqualität des Monitors maßgeblich beeinflusst. Zuletzt erfolgt die Ausweisung der geprüften Monitore (sonst Aufgabe des Strahlenschutzbeauftragten) und die Erstellung der Prüfprotokolle in Papier- und Dateiform (pdf-Datei).
Quelle: Baaske Medical, Bayerische Landeszahnärztekammer 2021
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