Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Mainz einem gewinnorientierten Unternehmen u.a. verboten, sich als „Verband“ und/oder „Verband Pflegehilfe“ zu bezeichnen (LG Mainz, Urteil vom 01.04.2021, Az. 12 HK O 11/20 – nicht rechtskräftig).

Die beklagte GmbH mit Sitz in Mainz betreibt einen kommerziellen Vermittlungsdienst für Pflegedienstleistungen. Sie vermittelt Interessenten für Leistungen wie Heimplätze, Pflegekräfte oder einen barrierefreien Badumbau an gewerbliche Anbieter. Auf ihrer Website bewirbt sie einen „Anbietervergleich“. Dabei verkauft sie Kontaktdaten interessierter Verbraucher an bis zu drei Unternehmen. Die gewerblichen Käufer – Handwerker, Pflegedienste, Sanitätshäuser etc. – müssen für jeden sogenannten „Lead“ eine Provision zwischen 12 und 100 Euro bezahlen, egal ob es später zum Vertragsschluss kommt oder nicht. Die Beklagte bezeichnet sich auf ihrer Webseite durchgehend als „Verband Pflegehilfe“ und ihre gewerblichen Rahmenvertragspartner als „Verbandsmitglieder“.

Die Wettbewerbszentrale hatte von dem beklagten Unternehmen u.a. verlangt, die Verwendung des Begriffs „Verbands“ zu unterlassen und schließlich Klage wegen Irreführung erhoben. Das Landgericht ist der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat der Klage jetzt in vollem Umfang stattgegeben:

Der Verkehr verbinde mit dem Begriff „Verband“ die Vorstellung von einer Vereinigung, die eine gemeinsame Interessenvertretung entfaltet und auf eigenen Gewinn verzichte. Außerdem erwarte der Verkehr bei einer Gesellschaft, die sich als „Verband“ bezeichnet, günstigere Konditionen als bei Mitbewerbern, weil der Anbieter nach dem Kostendeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeite. All dies sei bei der Beklagten nicht der Fall.

„Wer sich als Verband bezeichnet, letztlich aber wie jedes andere Unternehmen auch Dienstleistungen an Kunden mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft, täuscht die kooperierenden Unternehmen als auch Hilfe suchende Verbraucher und ihre Angehörigen, die eigentlich besondere Verbandsvorteile erwarten. Dies führt zu einer deutlichen Verzerrung des Wettbewerbs“, erklärt Syndikusrechtsanwalt Martin Bolm, der im Hamburger Büro der Wettbewerbszentrale für den Bereich Gesundheitshandwerke zuständig ist. Kommerzielle Vermittlungsdienste, die, wie beispielsweise Vergleichsportale, Anbieter und Interessenten zusammenführen oder einen Markt-Überblick ermöglichten, müssten als solche erkennbar sein und transparent über ihr Geschäftsmodell informieren. So müssten sie nach der Rechtsprechung auch darauf hinweisen, wenn sie nur mit einer begrenzten Anzahl von Anbietern zusammenarbeiten und von diesen eine Provision für die Vermittlung erhalten.

Neben der Bezeichnung als „Verband“ und/oder „Verband Pflegehilfe“ hat das Gericht der Beklagten auch verboten, Dritte, die mit der Beklagten zum Zweck der Vermittlung von Aufträgen und/oder Personal zusammenarbeiten, als „Verbandsmitglieder“ zu bezeichnen und/oder zu bewerben.

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