Die im Rahmen der Wirecard-Gesetzgebung diskutierte Ausweitung der BaFin-Aufsicht darf nicht dazu führen, dass Industrieunternehmen mit einer Bank im Konzern zukünftig als Kreditinstitut im Sinne des Geldwäschegesetzes behandelt werden. Die Aufsicht über diese Unternehmen sollen weiter die aktuell zuständigen Landesbehörden ausüben.Industrieunternehmen, die eine Bank in der Gruppe halten, unterliegen in Deutschland einer strengen aufsichtsrechtlichen Regulierung. Diese Banken unterstützen das operative Geschäft des Unternehmens, indem sie beispielsweise Kunden Autokredite zur Finanzierung eines Neuwagens gewähren. Während die Bank von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) und/oder EBA beaufsichtigt wird, untersteht die Konzernmutter als Güterhändler geldwäscherechtlich der Aufsicht der jeweiligen Länderbehörde.

„Es gibt hier keine Zuständigkeitslücken wie bei Wirecard, das als Fintech durch die Aufsicht gerutscht ist“, betont Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts. „In keinem anderen Land der EU werden Güterhändler geldwäscherechtlich so streng reguliert wie bei uns. Industrieunternehmen haben umfassende Compliance-Managementsysteme zur Geldwäscheprävention eingerichtet. Trotzdem wird ohne stichhaltige Begründung laut darüber nachgedacht, Industrieunternehmen mit einer Bank im Konzern der Aufsicht der BaFin zu unterstellen und damit faktisch den geldwäscherechtlichen Vorgaben zu unterwerfen, wie sie für Banken gelten.“

Industrieunternehmen dürfen nicht als Bank behandelt werden
Industrieunternehmen sind nach dem Geldwäschegesetz Güterhändler. Ihre geldwäscherechtlichen Pflichten beziehen sich auf den Kauf und Verkauf von Gütern. Das mit Bankgeschäften verbundene erhöhte Geldwäscherisiko trifft auf sie nicht zu. Daran ändert sich auch nichts, wenn in den Konzern eine Bank integriert ist.

Der Vorschlag, Industrieunternehmen mit einer Bank im Konzern von der BaFin beaufsichtigen zu lassen, birgt das Risiko, dass die Besonderheiten des Industrieunternehmens geldwäscherechtlich nicht sachgerecht erfasst werden. Darüber hinaus entsteht für diese Unternehmen ein hoher bürokratischer Aufwand, der im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Geldwäscherisiko unangemessen ist und auch einen Wettbewerbsnachteil zu Lasten deutscher Unternehmen bedeutet. Sie hätten im Gegensatz zu ihren europäischen oder internationalen Konkurrenten den sehr viel weitergehenden bankenspezifischen Pflichten zur Geldwäscheprävention zu entsprechen, was mit entsprechend höheren Kosten einhergeht.

Subsidiäre BaFin-Zuständigkeit 
Mit Blick auf das verfassungsrechtlich verankerte Subsidiaritätsprinzip muss die derzeitige Aufsichtsstruktur aufrechterhalten bleiben. Eine Zuständigkeit der BaFin, wie sie von einigen diskutiert wird, sollte allenfalls als Auffanglösung in Betracht kommen. Diese könnte zum Beispiel greifen, wenn die zuständige Landesbehörde die BaFin um Unterstützung bittet. Denkbar wäre auch, der BaFin die Befugnis zu übertragen, die Aufsicht im Einzelfall an sich ziehen zu können, wenn sich beispielsweise aus Risikogesichtspunkten eine besondere Gefährdungslage ergibt.

„Industrieunternehmen sind keine Bank. Selbst wenn im Konzern eine Bank integriert ist, wird aus dem Unternehmen kein Kreditinstitut. Denselben geldwäscherechtlichen Maßstab, den man auf Banken mit ihrem erhöhten Geldwäscherisiko anwendet, auf Industrieunternehmen zu übertragen, wäre eine unangemessene Belastung der Unternehmen. Wir dürfen hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen“, fordert Bortenlänger.

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