Die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie den Ausschuss für Mutterschutz dazu aufgefordert, die im Mutterschutzgesetz (§ 30 Abs. 3) festgelegten Aufgaben mit besonderem Fokus auf das Gesundheitswesen zügig zu erfüllen. Zudem sollen Bundesärztekammer und die Landesärztekammern sog. Best-Practice-Modelle zum Umgang mit der Gefährdungsbeurteilung für schwangere Ärztinnen in Kliniken und Praxen zusammenstellen und veröffentlichen. Eine solche Sammlung soll die Arbeitgeber dabei unterstützen, Standards zur Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zu erarbeiten.

Zum Hintergrund: Mit dem Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium – MuSchG) haben Frauen einen gesetzlich verankerten Anspruch auf berufliche Teilhabe und einen an den Mutterschutz angepassten Arbeitsplatz. Das 2018 in Kraft getretene Gesetz soll sowohl den Gesundheitsschutz als auch die berufliche Gleichstellung von (schwangeren bzw. stillenden) Frauen sicherstellen. Erreicht werden soll dieses doppelte Ziel mithilfe des Ausschusses für Mutterschutz, dessen Aufgabe es u.a. ist, mögliche unverantwortbare Gefährdungen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln sowie hierzu sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln aufzustellen. Praxisgerechte Empfehlungen und Vorgaben sollen es den Arbeitgebern erleichtern, den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene rechtssicher umzusetzen. Zugleich sollen damit Impulse für ein effektives sowie einheitliches Beratungs- und Aufsichtshandeln der Arbeitsschutzbehörden der Länder gegeben werden.

Allerdings widerspricht auch im Jahr 2021 die berufliche Realität vieler Ärztinnen an Kliniken und Praxen der Gesetzeslage. So fehlt es an Regeln für die Arbeitsplätze, an offiziellen Leitlinien und veröffentlichten Best-Practice-Modellen. Zudem entscheiden regionale Gewerbeaufsichtsämter oft sehr unterschiedlich. Dies führt häufig zu vermeidbaren und gegen den Willen der Schwangeren und Stillenden ausgesprochenen Beschäftigungsverboten und Ungleichbehandlungen. Auch kommt es in der Folge nicht selten zu Verzögerungen bei der ärztlichen Weiterbildung.

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