Resozialisierung statt Sühne
Anders als es in der Gesellschaft wahrgenommen wird, steht der Gedanke der „Sühne“ nicht im Vordergrund. Es geht nicht darum, es dem Angeklagten „heimzuzahlen“ oder ihn leiden zu lassen, damit es den anderen in ihren Gefühlen besser geht. Zwar können Strafen durchaus diese Folgen haben, dieses Ergebnis ist aber allenfalls ein Randaspekt und oft einfach nicht zu verhindern. Hier hilft auch die Psychologie: Ein gedemütigter Mensch wird vielleicht verrückt, aber nicht ungefährlich oder gar hilfreich für die Gesellschaft. Ohne eine Perspektive steigt sogar die Gefahr, dass er wieder straffällig wird. Eine Strafe muss daher immer angemessen sein und darf selbst bei schweren Verbrechen niemals die Menschenwürde des Schuldigen gefährden.
Haupt- und Nebenstrafen
Daher gehören Körperstrafen in westlichen Gesellschaften (bis auf die Todesstrafe in manchen Ländern) nicht mehr zum Arsenal der Strafen. Grundlegend unterschieden wird in Deutschland zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind Freiheits- und Geldstrafen. Nebenstrafen sind etwa das Verbot ein Amt auszuüben oder wählen zu dürfen und – viel öfter – zum Beispiel das Fahrverbot, wer sich im Straßenverkehr schuldig gemacht hat.
Freiheitsstrafe
Die Freiheitstrafe gehört prinzipiell zu den höheren Strafen, die bei ernsteren Taten verhängt wird. Sie gilt als einschneidend für den Menschen und kann daher nicht leichtfertig verhängt werden. Die Freiheitsstrafe bedeutet in der Regel den Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt oder einer vergleichbaren Einrichtung, die eigenbestimmtes Leben nur unter sehr engen Bedingungen möglich macht. Freiheitsstrafen können meist nur mindestens sechs Monate dauern. Auch die maximale Höhe ist begrenzt, selbst wenn „lebenslange“ Strafen weiter verhängt werden. Nach einem Grundsatzurteil darf der Staat selbst für schwere Gesetze einem Menschen nicht ein Leben lang die Freiheit nehmen, weil sich dies nicht mit der Menschenwürde vereinbaren lässt. Bei erwiesener Gefahr für die Gesellschaft (zum Beispiel bei psychisch kranken Straftätern) besteht allerdings die Möglichkeit, den Aufenthalt in einer Psychiatrie vorzuschreiben.
Bewährungsstrafen
Die Freiheitstrafe kann zur sogenannten Bewährung ausgesetzt werden, falls die Freiheitsstrafe für das festgestellte Delikt maximal zwei Jahre beträgt. Sie ist kein halber Freispruch, denn über einen bestimmten Zeitraum steht immer im Raum, dass die Freiheitsstrafe fällig wird, wenn sich der Bestrafte nicht an Auflagen hält. Auch muss die Sozialprognose positiv sein. Hier sind die Bedingungen aber zumeist einfach, bisweilen reichen eine feste Partnerschaft, eine Ausbildung in Aussicht oder gar ein einmaliges Anti-Aggressionstraining.
Geldstrafe
Unter der Freiheitsstrafe und im Alltag in Deutschland viel häufiger ist die Geldstrafe. Damit sie individuell und angemessen für den Verurteilten ist, der aus allen möglichen Wohlstandsklassen kommen kann, wird sie in Tagesanzahlen bzw. Tageshöhen und nicht pauschal bestimmt. Ein zu zahlender Geldbetrag von 3000 Euro ist für einen einfachen Handwerker anders in der Härte als für einen reichen Manager. Die Tageshöhe errechnet sich zum Beispiel aus dem Nettogehalt eines Monats. Die Tagesanzahl wird aus der Schwere der Tat gemessen.
Nebenstrafen
Nebenstrafen sind viel konkreter mit dem jeweiligen Delikt verknüpft und gewinnen dadurch erst ihren Sinn, die Wiederholung des Gesetzesverstoß zu verhindern. Wer Eier klaut, wird niemals zu einem Fahrverbot verurteilt. Bei jemandem, der zu schnell gefahren ist, ergibt dies allerdings Sinn, weil er sein Fehlverhalten ganz unmittelbar spürt und es mit der Strafe verknüpft. Ähnlich unmittelbar, wenn auch nicht ganz direkt ist der Verlust der Möglichkeit ein öffentliches Amt zu bekleiden. Wer zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, darf sich darüber hinaus für mehrere Jahre nicht wählen lassen. Hier wird angenommen, dass sich der Verurteilte nicht tragfähig für jegliche Verantwortung erwiesen hat.
Quelle: Harald Gregoreck
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