Beschädigt ein Autofahrer sein eigenes Fahrzeug beim Rückwärtsausparken eines fremden Pkw, muss er für seinen Sachschaden selbst aufkommen. Die Haftung des Halters ist nach Auskunft der ARAG Experten nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch ausgeschlossen, wenn der Fahrer nur aus Gefälligkeit gehandelt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sein eigener Wagen in direkter Nähe abgestellt war (Az.: BGH, VI ZR 662/20).

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