Herr Walther, es soll Unternehmen geben, die Kurzarbeitergeld beantragt haben, deren Mitarbeiter aber Überstunden machten. Wie geht das zusammen?
Kurz gesagt: gar nicht. Denn schließlich kann ich als Unternehmer nicht staatliche Leistungen in Form des Kurzarbeitergelds annehmen, wenn meine Mitarbeiter gleichzeitig nicht erheblich weniger arbeiten als zuvor. Im Gegenteil: Zuerst einmal sind Überstunden abzubauen, um antragsberechtigt zu sein. Nicht notwendigerweise auf null, wie es so oft irrtümlich angenommen wird, aber doch auf den tiefsten Stand der vorausgegangenen zwölf Monate.
Und was ist mit Überstunden, wenn nur ein Teil der Belegschaft in Kurzarbeit ist?
Da muss man vorsichtig sein, denn auch hier haben die Prüfer im Zweifelsfall ein genaues Auge darauf. Eine solche Konstellation ist nur dann zulässig, wenn es sich um Abteilungen handelt, die inhaltlich voneinander entkoppelt sind. So kann es natürlich durchaus vorkommen, dass aufgrund von Auftragsrückgängen für die Produktion Kurzarbeit beantragt wird, in der Personalabteilung aber deshalb keineswegs weniger Arbeit anfällt. In einem solchen Fall sind in der Personalabteilung auch Überstunden zulässig.
Was passiert, wenn ich mich verschätzt habe und trotz beantragter Kurzarbeit nun Auftragsspitzen mithilfe von Überstunden abfedern möchte?
Unternehmer können jederzeit die Kurzarbeit aussetzen, von Woche zu Woche, von Monat zu Monat. Denn abgerechnet wird immer monatlich rückwirkend für den Vormonat. Gibt es also überraschende Auftragseingänge, kann ich die Kurzarbeit aussetzen und wieder Überstunden anordnen. Das ist aber unbedingt zu melden. Denn wird andernfalls nachgewiesen, dass sich der Unternehmer vorsätzlich Sozialleistungen erschlichen hat, handelt es sich um Betrug. Dann ist nicht nur die Rückzahlung des Kurzarbeitergelds fällig, sondern es kommt obendrein noch zu einer Strafanzeige.
Thorsten Walther, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsreicht bei Ecovis in Bayreuth
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