Auch wenn die Mehrzahl der Leistungen über die MGV finanziert werde, so gäbe es viele Ärzte und Facharztgruppen, deren Honorar sich größtenteils an den extrabudgetären Leistungen bemesse. Dazu zählten zum Beispiel das ambulante Operieren, Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsvorsorge, Impfungen, aber auch Leistungen zur Behandlung onkologischer Patienten. Es sei noch nicht abzusehen, welche Folgen die Nichtinanspruchnahme der notwendigen Vorsorgeleistungen für die Patientinnen und Patienten haben werde, die Praxen aber seien in jedem Fall honorarseitig doppelt benachteiligt, betonte Reinhardt. „Sie standen den Patienten in gewohnter Manier zur Verfügung, haben Personal und technische Geräte vorgehalten, mussten aber teils hohe Fallzahlrückgänge aufgrund der Pandemie in Kauf nehmen. Der dadurch entstandene Honorarverlust im Bereich der EGV muss analog zur MGV durch eine Ausgleichszahlung entsprechend den bekannten Regelungen aufgefangen werden.“
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