Nach § 19 des neuen Medienstaatsvertrag (MStV) obliegt den Medienanstalten seit November 2020 die Aufsicht über die Einhaltung der journalistisch-redaktionellen Sorgfaltspflichten durch Telemedienanbieter. Aktuell sichten die Landesmedienanstalten daher Angebote im Netz und werden mit den ihnen neu übertragenen Werkzeugen eingreifen, um Missstände zu beseitigen.
„Bürgerinnen und Bürger sollen redaktionellen Informationen im Netz vertrauen können. Wer geschäftsmäßig journalistisch-redaktionelle Inhalte im Netz bereitstellt, hat sich selbstverständlich an journalistische Spielregeln zu halten und das journalistische Handwerkszeug anzuwenden. Wird das missachtet, droht eine Destabilisierung demokratischer Kommunikationsprozesse. Dies darf eine Gesellschaft nicht hinnehmen,“ so Dr. Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM). „Das Eindämmen von Desinformation im Netz hat im Superwahljahr 2021 für die Medienanstalten daher hohe Priorität. Die uns neu übertragene Aufsicht gehen wir entschieden an und setzen damit ein klares Zeichen für den Schutz des Meinungsbildungsprozesses im digitalen Raum,“ erläutert Kreißig den aktuellen Arbeitsschwerpunkt der Medienanstalten.
„Meinungsfreiheit und freie Berichterstattung sind in einer Demokratie höchste Schutzgüter. Wer journalistisch-redaktionell arbeitet, trägt aber auch eine große Verantwortung gegenüber Nutzerinnen und Nutzern,“ ergänzt Dr. Anja Zimmer, Koordinatorin des Fachausschusses Regulierung der Landesmedienanstalten. „Die Landesmedienanstalten werden die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht bei Telemedienangeboten konsequent prüfen und darauf hinwirken, dass journalistische Grundsätze, wie gründliche Quellenprüfung, beachtet werden. Immer mit dem Ziel, Meinungsvielfalt zu schützen.“
Die erweiterten journalistisch-redaktionellen Sorgfaltspflichten des neuen Medienstaatsvertrages (MStV) erfassen Telemedien-Angebote, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind. Entsprechende Angebote werden von der Aufsicht der Medienanstalten erfasst, sofern sie nicht der Selbstregulierung des Presserats unterliegen oder sich der Anbieter einer von den Medienanstalten anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle angeschlossen hat.
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