Millionen Bundesbürger warten immer noch auf die Berechtigungsscheine für die Schutzmasken zur Eindämmung der Pandemie. Der Berechtigungsschein 1 ist laut der Verordnung allerdings nur noch bis zum 28. Februar 2021 gültig. Über diesen Termin hinaus können die Apotheken die Gutscheine nicht mehr abrechnen.

Dazu Reinhard Rokitta, Vorstandsmitglied der Freien Apothekerschaft: „Die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen hat es von Anfang Januar bis heute nicht geschafft, allen Anspruchsberechtigten die Berechtigungsscheine zukommen zu lassen. Die Kürzung der Maskenvergütung für die Apotheken erfolgte im Gegensatz dazu innerhalb von wenigen Tagen.“

Reinhard Rokitta weiter: „Trotz unserer Bitte an die Politik, das Gültigkeitsdatum für alle im Umlauf befindlichen Coupons, auch die für die Empfänger von Arbeitslosengeld 2, mindestens auf den 30. April 2021 oder sogar darüber hinaus zu terminieren, wurde die Verordnung bislang nicht geändert. Wer die bürokratischen Abläufe in den Ministerien und bei den Krankenkassen kennt, konnte sich bei dem Umfang der Maßnahme vorstellen, dass die Einlösedauer viel zu knapp bemessen war. Es gibt für uns auch keinen ersichtlichen Grund, warum die Gutscheine mit einer unterschiedlichen Gültigkeitsdauer versehen wurden. Die Apotheken vor Ort dagegen haben bei der Beschaffung der Schutzmasken und der Umsetzung der Verordnung ihre Schnelligkeit, Flexibilität und Zuverlässigkeit bewiesen.“

Die Freie Apothekerschaft fordert daher umgehend die Verlängerung der in der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) festgelegten Einlösetermine aller Berechtigungsscheine mindestens bis zum 30. April 2021.

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