Wer mit einem Gespann unterwegs ist, kümmert sich meist nur um die zulässige Anhängelast und die Gesamtmasse. Leicht wird vergessen, dass man mit einem Gespann längst nicht auf jeder Bergstraße fahren darf. Und auch die Gesamtmasse ist oft im Kleingedruckten eingeschränkt und damit geringer als gedacht. Die Zeitschrift AUTO STRASSENVERKEHR hat wichtige Fakten zum Gespannfahren in der neuen Ausgabe zusammengefasst.

Anhängelast: Wer denkt schon daran, dass die Leistung eines Verbrennungsmotors mit der Höhe in den Bergen abnimmt? Viele Hersteller weisen darauf in der Betriebsanleitung des Autos hin und reduzieren entsprechend mit der Höhe die zulässige Anhängelast. Doch wer liest schon die Betriebsanleitung durch? Opel, Mazda und Kia reduzieren in der Anleitung die zulässige Anhängelast um zehn Prozent je 1000 Höhenmeter. Wer also zum Alpencamping in Nauders auf 1455 Meter Höhe fahren will, darf bei einer eigentlich zulässigen Anhängelast von 2000 Kilogramm nur rund 1700 Meter auf den Berg ziehen.

Steigungen: Wenn die dünne Luft im Gebirge die Leistung des Zufahrzeugs mindert, dann fällt den Autos auch das Anfahren schwerer. Deshalb sollten die niedrigeren Obergrenzen für die Anhängelast besonders bei starken Steigungen eingehalten werden. Denn diese Obergrenzen sind so berechnet, dass ein Auto bei zwölf Prozent Steigung fünfmal innerhalb von fünf Minuten anfahren kann. Werden höhere Anhängelasten in den Fahrzeugschein eingetragen, sinkt diese Grenze auf acht Prozent. Deshalb sollte man sich vor der Fahrt genau über die Steigungen auf der Strecke informieren. Im Fall eines Motor- oder Getriebeschadens werden die Hersteller Garantie- oder Kulanzleistungen ablehnen, wenn man die maximal zulässige Steigung von acht oder zwölf Prozent überschritten hat.

Führerschein: Wer seinen Führerschein nach dem 1. Januar 1999 gemacht hat, darf damit nicht jeden Anhänger ziehen. Der EU-Führerschein der Klasse B begrenzt die Gesamtmasse des Gespanns auf 3,5 Tonnen. Anders als beim „offenen“ Führerschein zählt hier aber nicht das tatsächliche Gewicht der beiden Fahrzeuge, sondern die Summe der zulässigen Gesamtmassen.

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