Es flattert eine Rechnung ins Haus. Den Vertrag haben Sie doch gar nicht abgeschlossen? Nach Zahlen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes betrifft das 19 Prozent der Verbraucher hierzulande. Gerade in Pandemiezeiten können ungewollte Verträge für ohnehin finanziell gebeutelte Familien zum Stressthema werden. Die ARAG Experten wissen, was zu beachten ist.

Der Vertrag, den Sie nie wollten
Es ist ein Kinderspiel, online Verträge abzuschließen. In Zeiten des Onlineshoppings wächst die Gefahr von Klickfallen, mit denen man vielleicht gleich sogar mehrere Verträge abschließt. Immer wieder werden Werbeseiten zwischengeschaltet, bevor Sie den einen Artikel Ihrer Lieblingszeitung lesen können oder Sie zu Ihren E-Mails gelangen. Oftmals lockt die Werbung mit Begriffen wie ‚gratis‘ und ‚Test‘, wodurch viele Verbraucher versehentlich ein kostenpflichtiges Abo abschließen. Das Gesetz schreibt aber für solche Schaltflächen einen deutlich sichtbaren ‚Kaufen‘-Button vor. Fehlt dieser, sollte man im Umgang mit vermeintlich kostenlosen Angeboten auf der Hut sein.

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Das Angebot per Telefon
Auch telefonisch versuchen Unternehmen, Verbrauchern Verträge unterzuschieben. Auch wenn ungewollte Werbeanrufe und Bestellungen rechtswidrig sind: Telefonisch abgeschlossene Verträge sind – mit Ausnahme von Lotterieverträgen und Gewinnspielen – grundsätzlich auch ohne schriftliche Bestätigung gültig. Wenn Sie dem Angebot allerdings nicht explizit zugestimmt haben, ist rechtlich auch kein gültiger Vertrag zustande gekommen. Im Streitfall sind die Anbieter in der Pflicht, Ihre Zusage zu beweisen. Kürzlich sorgte in diesem Zusammenhang ein Fall für Aufsehen: Ein Telekommunikationsanbieter hatte einem Verbraucher telefonisch ein Angebot für einen Festnetz- und Internetvertrag unterbreitet. Der Verbraucher lehnte das Angebot aber ab. Trotzdem erhielt er kurz darauf eine schriftliche Vertragsbestätigung und ein Techniker erschien, um den angeblich bestellten Anschluss zu installieren. In seinem Urteil stellte das Landgericht München I jedoch klar, dass dieses Vorgehen nicht zulässig ist. Firmen dürfen Kunden keine unbestellten Leistungen unterschieben! Ein vom Anbieter vorgelegter angeblicher Mitschnitt des Telefonats konnte das Gericht nicht überzeugen (Az.: 1 HK O 14157/19). Die Bundesregierung stellt auf ihrer Homepage eine Übersicht über das Gesetz für faire Verbraucherverträge zur Verfügung.

Das können Sie tun
Sollte man doch versehentlich einen Vertrag abgeschlossen haben, muss man schnell sein! Bei Verträgen, die im Internet, per Telefon, Post oder Fax abgeschlossen wurden („Fernabsatzverträge“), besteht ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Bei Dienstleistungen läuft die Frist ab Vertragsschluss. Sollte die entsprechende Belehrung über das Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluss erfolgen, beträgt die Frist einen Monat. Sorgen Sie auf alle Fälle für einen schriftlichen Nachweis! Immerhin sollen bei acht Prozent der widerrufenen Verträge die Anbieter behaupten, den Widerruf nicht bekommen zu haben. Damit Sie einen Nachweis haben, raten die ARAG Experten, das Schreiben per Einwurfeinschreiben oder zumindest per Fax zu versenden.

Bei Fernabsatzverträgen haben Anbieter zum Schutz der Verbraucher eine besondere Informationspflicht (§ 312 BGB). So müssen sie zu Gesprächsbeginn dem Verbraucher genau erklären, welche Absicht der Anruf hat. Tut der Anbieter das nicht und Sie waren sich gar nicht bewusst, einen Vertrag zu schließen, sollten Sie den Vertragsschluss vorsorglich wegen Täuschung und Irrtums anfechten. Außerdem sollten Sie den Vertrag hilfsweise kündigen.

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