Ähnlich ist die Rechtslage bei einem Rollator. Der Vermieter ist verpflichtet, das Abstellen des zusammenklappbaren Rollators eines gehbehinderten Mieters im Hausflur zu dulden, wenn dem Mieter ein anderer Abstellort weder möglich, noch zumutbar ist und der Rollator auf einer Fläche im Flur abgestellt werden kann, wo es keinerlei Beeinträchtigungen oder Belästigungen für andere Mitmieter gibt.
Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.
Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Eggerstedtstr. 1
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