Hintergrund: Zusätzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld
Aufgrund der pandemiebedingten Schließungen von Kitas und Schulen hat der Bundestag jetzt rückwirkend zum 5. Januar 2021 eine Sonderregelung zum Kinderkrankengeld beschlossen. Elternteile, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können im Jahr 2021 je gesetzlich krankenversichertem Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 20 statt 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Arbeitstage pro Kind. Bei mehreren Kindern haben Alleinerziehende insgesamt einen Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage. Vorausgesetzt wird, dass keine andere Person im Haushalt das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen. Weitere Informationen zum Thema gibt es unter www.mhplus.de/kinder-krankengeld .
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