Ist eine Dividendenzahlung oder eine Zins- oder Lizenzzahlung an ein verbundenes Unternehmen im Ausland meldepflichtig? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Damit ist die zum 1. Juli 2020 in Kraft getretene Meldepflicht eine Herausforderung für Unternehmer und Berater.

Eine Dividendenzahlung mit Auslandsbezug wird in der Regel nicht zu einer Meldepflicht führen. Wurden bisher aber beispielsweise Zinsen für ein Darlehen an die Muttergesellschaft gezahlt und hat diese dann das Darlehen in Eigenkapital umgewandelt, so erzielt das Mutterunternehmen nach der Einlage statt der bisherigen Zinsen nun Dividenden. Dies kann zusammen mit einem positiven „Main-Benefit-Test“, also einem Relevanztest, meldepflichtig sein (siehe Tipp).

„Auch eine normale Zinszahlung kann eine Meldepflicht auslösen, wenn sie an ein verbundenes Unternehmen in einem Land fließt, in dem die Einnahme steuerfrei ist oder in dem der Körperschaftsteuersatz sehr niedrig ist“, erklärt Armin Weber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in München. Bei Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen wird häufig eine steuerliche Präferenzregelung im Empfängerland zu einer Meldepflicht führen.

Diese Beispiele zeigen, dass für die Beurteilung der Meldepflicht für internationale Steuergestaltungen die Gesamtsituation aller beteiligter Unternehmen zu beurteilen ist und nicht nur der einzelne Steuerpflichtige. Das spiegelt sich im Main-Benefit-Test wider, der auch erfüllt ist, wenn der Steuervorteil nur im Ausland erzielt wird.

Wann liegt eine meldepflichtige Gestaltung vor?
Grundsätzlich liegt eine meldepflichtige Gestaltung vor, wenn Beteiligte in einem EU-Mitgliedsstaat und mindestens einem weiteren Staat betroffen sind und eines der 15 Kennzeichen – etwa Vertraulichkeitsklauseln oder Erfolgsvereinbarungen – gegeben ist. Bei einigen Kennzeichen muss zusätzlich noch der Main-Benefit-Test erfüllt sein. Das bedeutet, dass der Nutzer der Gestaltung einen Steuervorteil erwarten kann.

So läuft die Meldung ab
Die Meldung ist innerhalb von 30 Tagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dabei sind Angaben zum Nutzer der Gestaltung zu machen, zu den Beteiligten sowie zum Intermediär, der die Gestaltung konzipiert, organisiert oder bereitgestellt hat. Die dann vom BZSt oder der jeweiligen ausländischen Behörde vergebene Registrier- und Offenlegungsnummer ist in jeder von der Gestaltung betroffenen Steuererklärung anzugeben. „Erfolgt die Meldung nicht, nicht vollständig oder zu spät, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann“, erklärt Weber.

Tipp
Mehr zu meldepflichtigen Steuergestaltungen und dem Main-Benefit-Test erfahren Sie hier: https://de.ecovis.com/aktuelles/anzeigepflicht-bei-grenzueberschreitenden-steuergestaltungen-beachten

Armin Weber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in München

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