Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen gegen das Inkrafttreten einiger Regeln des Arbeitsschutzkontrollgesetzes zum 1. Januar 2021 abgelehnt. Die Begründung der Entscheidung wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen nimmt die Entscheidung mit Respekt zur Kenntnis, betont aber, dass die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden weiterhin offen sind.

iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz nimmt zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wie folgt Stellung: „Die auch von uns aufgeworfenen komplexen juristischen Verfassungsfragen werden nun mit der gebotenen Sorgfalt im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden sind insoweit noch offen. Anders als beim Werkvertragsverbot haben die Zeitarbeitsunternehmen noch eine gesetzliche Übergansfrist bis zum 1. April 2021. Außerdem sollten die Sozialpartner in der Fleischbranche bis dahin die Tariföffnungsklausel im Arbeitsschutzkontrollgesetz verantwortlich nutzen, damit auch in der Folgezeit ein flexibler Einsatz von Arbeitnehmerüberlassung in den gesetzten Grenzen möglich bleibt.“

Der iGZ hatte zuvor in einer Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht noch einmal klar dargelegt, dass die Einschränkungen der Zeitarbeit aus Sicht des Verbandes verfassungswidrig sind und gegen das Übermaßverbot verstoßen.

Die Stellungnahme ist hier downloadbar: https://ig-zeitarbeit.de/…

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

iGZ Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
Fridtjof-Nansen-Weg 3a
48155 Münster
Telefon: +49 (251) 32262-0
Telefax: +49 (251) 32262-100
http://www.ig-zeitarbeit.de

Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel