„Auch zahlreiche Gartenbaubetriebe und Gartencenter haben Gastronomiebereiche und könnten als sogenannte verbundene Unternehmen von den Hilfen für den Gastrobereich profitieren“, betont Mertz in dem Schreiben.
Allerdings machen diese Betriebsteile bei den allermeisten Gartenbaubetrieben ebenso wie Bäckereien, Fleischereien usw. nicht 80 Prozent des Gesamtumsatzes des Betriebes aus. Damit erfüllen sie bislang nicht die Voraussetzungen für die Beantragung der Corona-Hilfen.
Medienberichten zufolge sollen nun Bäckereien und Fleischereien mit angeschlossenem Imbiss bzw. Café Corona-Hilfen entsprechend der Regelungen für Restaurants beantragen können, ohne dass es erforderlich ist, dass von diesem Gastroteil 80 Prozent des Gesamtumsatzes erwirtschaftet wird. Da die Bedingungen vergleichbar sind, bittet der ZVG um eine entsprechende Berücksichtigung von Gärtnereinen oder Gartencentern mit Café- oder Restaurantbetrieb. Ebenso betroffen wären viele Unternehmen der Obst-, Gemüse- und Weinproduktion mit angeschlossen Hofcafés oder -restaurants.
Hintergrund:
Im Zuge der Schließung von Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen im November wurden für die betroffenen Unternehmen außerordentliche Wirtschaftshilfen angekündigt. Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten sind demnach antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
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