Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 29. September 2020 entschieden, dass der Bundesgesetzgeber seine im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 (BVerfGE 143, 246) ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung bestimmter Verfassungsverstöße im Atomrecht trotz Ablaufs der dafür geltenden Frist noch nicht erfüllt hat, und zwar insbesondere nicht mit der Sechzehnten Atomgesetz-Novelle (16. AtG-Novelle) vom 10. Juli 2018.

Gleiss Lutz hat in diesem Verfahren E.ON/PreussenElektra als sonstiger Beteiligter erfolgreich vertreten. Das Bundesverfassungsgericht hat unter Verweis auf das frühere Urteil vom Dezember 2016 erneut klargestellt, dass der Gesetzgeber eindeutig und rechtsicher den Kompensationsmechanismus und zugleich den Umgang mit den anteiligen Reststrommengen regeln muss. Dabei ist sicherzustellen, dass die E.ON-Tochter PreussenElektra die ihr rechnerisch zustehenden Restrommengen des Kernkraftwerks Krümmel konzernintern verstromen kann.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zum beschleunigten Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie (13. AtG-Novelle) teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die damals festgestellten Verfassungsverstöße betreffen im Kern die durchschnittlichen Laufzeiten der Kernkraftwerke: 2010 waren diese um durchschnittlich rund 12 Jahre verlängert worden (auf durchschnittlich insgesamt rund 44 Jahre; internationaler Standard: 60 Jahre). Die Laufzeitverlängerung war mit der Funktion der Kernenergie als Brückentechnologie begründet worden, um einen ausreichenden Zeitraum für die Energiewende und die Umstellung auf erneuerbare Energien sicher zu stellen. Die Laufzeitverlängerung wurde nach den Ereignissen von Fukushima im August 2011 zurückgenommen. Darüber hinaus wurde der Betrieb der Kernkraftwerke entgegen der früheren Rechtslage mit einem Enddatum versehen.

Für eine Neuregelung hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis 30. Juni 2018 gesetzt. Mit der 16. AtG-Novelle traf der Gesetzgeber eine Neuregelung. Sie ist nach der heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber ungeeignet, die im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte Grundrechtsverletzung zu beheben. Der Gesetzgeber ist daher im Ergebnis weiterhin zur alsbaldigen Neuregelung verpflichtet, um die bereits im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten Grundrechtsverstöße zu beseitigen.

Gleiss Lutz ist regelmäßig für E.ON tätig und hatte im Auftrag von E.ON im November 2011 gegen die 13. AtG-Novelle Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Für E.ON als sonstige Beteiligte im aktuellen Verfahren war folgendes Gleiss Lutz-Team tätig: Dr. Marc Ruttloff (Partner, Federführung, Verfassungsrecht/Energierecht, Stuttgart), Prof. Dr. Rupert Scholz (Of Counsel, Öffentliches Recht, Berlin).

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