Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einem unzureichenden Finanzplan von FluxFM. Dieser hatte nicht, wie in einer Anlage der Ausschreibung vorgegeben, eine Kalkulation für fünf Jahre, sondern nur für drei Jahre ab Zuweisungsbeginn ausgewiesen. Abweichend von seiner Entscheidung im Eilverfahren sah das Gericht es aber nicht mehr als erheblich an, dass der Antrag von FluxFM nur von einem der zwei bestellten Geschäftsführer*innen unterschrieben war. Die inhaltliche Auswahlentscheidung des MA HSH-Medienrats unterlag keinerlei rechtlichen Bedenken. Die Berufung wurde zugelassen.
Der Medienrat der MA HSH hatte am 6. November 2019 für das Stadtgebiet Hamburg eine Auswahlentscheidung zwischen den beiden Bewerbern ENERGY Hamburg und FluxFM getroffen. Dabei wies er die ausgeschriebenen UKW-Übertragungskapazitäten ab dem 1. August 2020 nicht dem bisherigen Zuweisungsinhaber ENERGY Hamburg, sondern dem Mitbewerber FluxFM zu. Gegen den Zuweisungsbescheid an FluxFM sowie gegen den eigenen Ablehnungsbescheid legte ENERGY Hamburg Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den Medienrat der MA HSH Klage ein. Über diese wurde nun entschieden. Zuvor waren von ENERGY Hamburg gestellte Eilrechtsanträge unter anderem auf Verpflichtung der MA HSH, ENERGY Hamburg die vorläufige Weiternutzung der UKW-Übertragungskapazitäten zu gestatten, überwiegend erfolgreich.
Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe wird die MA HSH die Einlegung der Berufung prüfen.
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