Klagen gegen VW im Diesel-Abgasskandal weiter möglich
Als der erste Diesel-Abgasskandal von VW im Herbst 2015 von den USA nach Europa herüberschwappte, sahen Politik und selbst Verbraucherschützer kaum Chancen, den Autobauer für seine Tricksereien haftbar zu machen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer war die erste Sozietät, die bereits am 6. Oktober 2015 die erste Klage im Diesel-Abgasskandal gegen VW einreichte, und damit den Weg zur Musterfeststellungsklage und zum ersten Urteil vor dem BGH ebnete.
Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen fünf Jahren erheblich zugunsten der Verbraucher gedreht. Am 25. Mai 2020 verurteilte der Bundesgerichtshof VW erstmals in letzter Instanz wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung (Az.: VI ZR 252/19). Doch damit ist die juristische Aufarbeitung des Abgasskandals noch lange nicht zu Ende. Das vorliegende Urteil des OLG Oldenburg zeigt dies überdeutlich. Die Anmeldung und Teilnahme an der Musterfeststellungsklage gegen VW wirkt verjährungshemmend. Wer beispielsweise bis zum Ende der Klage wirksam angemeldet war und den Vergleich mit Volkswagen nicht angenommen hat, kann gesichert noch bis zum 30. Oktober 2020 seine Ansprüche gegen VW vor Gericht geltend machen.
Die Kanzlei rät betroffenen Verbrauchern daher dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt. Da das Thema Verjährung höchstrichterlich noch nicht abschließend beurteilt worden ist und die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer die Meinung vertritt, dass noch gar nichts verjährt ist, ergeben auch noch 2020 Klagen gegen den VW-Konzern Sinn.
OLG Oldenburg mit verbraucherfreundlichem Urteil im VW-Skandal
Das Thema Verjährung im Abgasskandal von VW ist strittig. Das Oberlandesgericht Oldenburg schafft mit seinem Urteil vom 17. September 2020 (Az. 14 U 74/20) Klarheit in dem Sonderfall der Musterfeststellungsklage gegen VW. Das Urteil vom Landgericht Aurich vom 5. März 2020 wird einkassiert, VW muss einen Caddy zurücknehmen und dem klagenden Verbraucher Entschädigung bezahlen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer stellt die wichtigsten Fakten des Urteils kurz vor:
- Am 19. Dezember 2012 hatte der Kläger einen VW Caddy für 28.650 Euro erworben. Das Fahrzeug war im Diesel-Abgasskandal von VW verwickelt. Der Kläger meldete sich für die Musterfeststellungsklage 2018 wirksam an und im September 2019 ebenso wieder ab, um den Weg der Einzelklage zu beschreiten.
- Das OLG verurteilte VW wegen sittenwidriger und vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB. VW muss das Fahrzeug zurücknehmen, Zinsen und Schadensersatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung bezahlen.
- Die Richter bezifferten die Laufleistung des Caddys auf bemerkenswerten 300.000 Kilometer. VW selbst geht von einer für Experten viel zu geringen Laufleistung von 200.000 Kilometern aus. Mit dieser Argumentation soll das Nutzungsentgelt hochgerechnet und der Schadensersatz kleingerechnet werden.
- Der Senat hielt den Fall für nicht verjährt. Ob die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB bereits zum Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen hat, war für den Senat unrelevant. Denn der Kläger hatte sich am 13. Dezember 2018 wirksam der Musterfeststellungsklage angeschlossen. Also definitiv in unverjährter Zeit. Die Anmeldung wirkte verjährungshemmend. Diese Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung, also am 25. März 2020. Da der Verbraucher seine Einzelklage bereits am 8. Januar 2020 gestellt hatte, wurde die Verjährung erneut gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
- Anders als das Landgericht Aurich sah das OLG die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nicht als missbräuchlich an, „weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Verjährung noch nicht eingetreten war. Der Wechsel von der Musterfeststellungklage zur Individualklage ist in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Die Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeit zur Herbeiführung der Verjährungshemmung — also der Gebrauch des Rechts – kann nach Auffassung des Senats sich nicht als Missbrauch darstellen, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten. Solche Umstände sind hier weder von der Beklagten vorgetragen, noch ersichtlich“. Das Urteil aus Oldenburg lässt sich als schweren Rüffel für das Landgericht Aurich interpretieren.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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