Bevor eine kleinteilige Definition der optimalen Bestandteile einer Lkw-Versicherung möglich ist, muss zunächst festgelegt werden, welcher Versicherungsschutz im jeweiligen Kontext überhaupt greifen kann. An der Basis gilt hier folgende Segmentierung.
Lkw mit privater Nutzung oder im Werkverkehr:
- Kleiner Lkw bis 1 Tonne Werkverkehr
- Lkw bis 3,5 Tonnen Werkverkehr
- Lkw über 3,5 Tonnen Werkverkehr
- Zugmaschinen Werkverkehr
Lkw mit Nutzung im gewerblichen Güterverkehr:
- Lkw bis 3,5 Tonnen Güterverkehr
- Lkw über 3,5 Tonnen Güterverkehr
- Flotten Werk- oder Güterverkehr
- Sattelzugmaschinen Güterverkehr
Eine Lkw-Versicherung kommt als reine Haftpflicht in diesen Kontexten grundsätzlich für Beeinträchtigungen gegenüber Dritten auf, welche aus der Führung eines derartigen Fahrzeugs resultieren. Das schließt sowohl Sach- als auch Personenschäden bzw. die daraus entstehenden Vermögensschäden, wie beispielsweise Verdienstausfälle, ein. Ebenso wehrt die Haftpflicht gegebenenfalls unberechtigte Ansprüche ab – notfalls vor Gericht.
Dabei ist die Versicherungssumme immer ein überaus wichtiger Punkt. Es gelten gesetzliche Vorgaben, die unbedingt einzuhalten sind. Das heißt, die Versicherungssumme ist bei einer Lkw-Versicherung nicht – wie bei anderen Versicherungen durchaus möglich – „willkürlich“ zu bestimmen. Somit gibt es hier nur relativ wenig Sparpotenzial. Personenschäden müssen nach dem § 4 Absatz 2 PflVG mit mindestens 7,5 Millionen Euro und Sachschäden mit wenigstens 1,12 Millionen Euro abdeckt sein. Die Versicherung sollte reine Vermögensschäden bis 50.000 Euro abdecken. Die Versicherungsunternehmen bieten aber durchaus deutlich höhere Versicherungsbeträge. „Ob die zum Teil möglichen sehr hohen Versicherungssummen und zusätzliche Kasko-Leistungen vorteilhaft bzw. wirklich erforderlich sind, wird in der Beratung präzise erfasst“, sagt Serdar Siktas. In den meisten Fällen ist es laut Siktas tatsächlich sinnvoll, eine Kasko zu berücksichtigen – aber nicht zwingend in vollem Umfang.
Mit einer Teilkaskoversicherung ehrhalten Unternehmen unter anderem einen ergänzten Versicherungsschutz bei Schäden durch Explosion, Brand, Diebstahl, Entwendung, Sturm, Blitzschlag, Hagel, Überschwemmung, Glasbruch, Zusammenstoß mit Haarwild, Kurzschlussschäden oder auch grobe Fahrlässigkeit. Die konkreten Umfänge können von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich sein. Manche Leistung, die bei Versicherer A noch zur Teilkasko zählt, ist bei Versicherer B nur in der Vollkasko erhältlich. Praktisch jedes Versicherungsunternehmen bietet sämtliche Komponenten der jeweiligen Teilkasko auch in der Vollkasko an. Eine Absicherung, die in der Regel immer letzterer Versicherungsform vorbehalten bleibt, ist der Schutz bei Selbstverschulden. Als selbst verschuldeter Unfall gilt beispielsweise ein von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Wer einen solchen Schaden verursacht, spielt hier keine Rolle. Für die korrekte Erfassung dieser und weiterer Feinheiten und letztendlich den Erhalt der perfekten Versicherung lohnt es sich unbedingt, eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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