Politische Werbung nicht auf Parteien begrenzt
Gemäß § 11 Abs. 1 des Landes mediengesetzes (LMedienG) in Verbindung mit § 7 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) ist politische Werbung im Rundfunk un zulässig. Politische Werbung ist dabei nicht nur auf politische Parteien begrenzt, denn auch andere Gruppierungen können eine bestimmte politische Meinung verfolgen. Verstöß e gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro (§ 51 Abs.3 LMedienG) geahndet werden.
Journalistisch redaktionelle Einordnung wichtig
Aufgabe der Rundfunkveranstalter ist es, journalistisch redaktionell zu berichten und dabei auch über abweichende, unbequeme Meinungen zu informieren und das Geschehen einzuordnen. D avon zu unterscheiden ist , wenn gegen Bezahlung Sendezeit zur Verfügung gestellt und damit eine reine Werbefläche für die politische Position einzelner gesellschaftliche r Gruppierungen geschaffen wird.
Die LFK ist die Medienanstalt für Baden Württemberg. Sie lizenziert und beaufsichtigt den privaten Rundfunk, weist Übertragungskapazitäten zu und entwickelt und fördert eine vielfältige Medienlandschaft. Sie ist außerdem zuständig für den Jugendmedienschutz und die Vermittlung von Medienkompetenz. Hierzu engagiert sie sich in zahlreichen Projekten im Land und bietet Aus und Fortbildungsmaßnahmen an.
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