Viele Verbraucherinnen und Verbraucher suchen in der gegenwärtigen Zeit der Pandemie nach kontaktlosen Alternativen, um ihre bestellten Waren zu empfangen. Diese Möglichkeiten können risikobehaftet sein.

Kontaktlose Zustellung verpflichtet zum Übergabenachweis

Wenn keine Sondervereinbarung getroffen wird, muss der Paketdienstleister die Lieferung ordnungsgemäß zustellen, das bedeutet, er muss die Ware grundsätzlich persönlich übergeben. Im Zweifel muss der Zusteller die Übergabe nachweisen. Es reicht nicht aus, auf die Corona-Krise und die damit zusammenhängenden Hygienemaßnahmen hinzuweisen und das Paket dann einfach vor der Tür oder am Gartenzaun abzustellen.

Abstellgenehmigung mit Risiken verbunden

Anders ist es, wenn der Verbraucher eine Abstellgenehmigung erteilt hat. Dazu wählt der Empfänger den Abstellort selbst und teilt diesen dem Paketdienstleister mit. Der Zusteller legt dann das Paket am vereinbarten Platz ab. Diese Zustellform birgt allerdings Gefahren. Der Verbraucher kann durch die fehlende Dokumentation nicht nachvollziehen, ob das Paket überhaupt abgestellt oder gar entwendet wurde, wenn er es nicht vorfindet. „Die Erteilung einer Abstellgenehmigung ist in der Praxis deshalb schwierig, weil es keine gerichtlichen Entscheidungen dazu gibt, wie der Nachweis der Zustellung aussehen muss. Deshalb rate ich eher davon ab“, sagt Irina Krüger, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin.

Ersatzzustellung muss nachgewiesen werden

Eine Ersatzzustellung an einen Nachbarn oder Paketshop in Wohnortnähe ist ebenfalls möglich. Dies ist häufig im Kleingedruckten geregelt. Dabei muss aber der Empfänger über den Verbleib der Sendung informiert werden. Die gesetzliche Widerrufsfrist beginnt erst, wenn das Paket vom Verbraucher abgeholt wurde. Den Zeitpunkt der Abholung muss jedoch im Streitfall der Verbraucher selbst nachweisen.

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