Der Abgasskandal nach den BGH-Urteilen vom Sommer 2020
Im Diesel-Abgasskandal von VW sind durch den BGH in fünf Urteilen die Themen Haftung, Laufleistung, Nutzungsentschädigung, deliktischer Zins, Software-Update und Kauf ab 2015 behandelt worden. Was ist jetzt im Skandal um den Diesel-Motor EA189 klar? Was bedeuten die Entscheidungen des BGH? Und wie geht es weiter?
- VW hat Kunden vorsätzlich und arglistig getäuscht.
- VW ist gegenüber den Käufern haftbar.
- VW schuldet den klagenden Kunden Schadensersatz.
- Software-Update ändert nichts am Schaden der Verbraucher. VW ist zu Schadensersatz verpflichtet. Letztlich bedeutet das, dass jeder VW-Besitzer, der sich das Software-Update hat aufspielen lassen, noch heute gegen VW klagen kann.
- Der Schadensersatz müsse jedoch nach Ansicht des BGH begrenzt werden. Die vom Verbraucher gefahrenen Kilometer werden durch das sogenannte Nutzungsentgelt vom Schadensersatz abgezogen. Das bedeutet: Vielfahrer können leer ausgehen, obwohl sie grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz haben. In Teilen der juristischen Literatur und bei Gerichten wird das Nutzungsentgelt für VW abgelehnt. Wer arglistig, vorsätzlich und sittenwidrig täuscht, sollte nicht vom Nutzungsentgelt profitieren.
- Die Festlegung der Laufleistung ist Sache der Instanzgerichte. Hier versucht VW vor Gericht, die Laufleistung ihrer Motoren kleinzurechnen, um so das Nutzungsentgelt in die Höhe zu treiben. VW vertritt mittlerweile die Meinung, dass beim EA189 nach 200.000 Kilometer die Lebensleistung zu Ende ist. Gerichte haben hingegen die Laufleistung schon bei 350.000 Kilometer festgesetzt.
- Es wird keinen Zins ab Kaufdatum geben (deliktischer Zins), weil der Kläger aus Sicht des BGH ein „voll nutzbares Fahrzeug“ erhalten hatte. Auch diese BGH-Entscheidung ist höchst umstritten.
- Beim Kauf nach dem Auffliegen des Diesel-Betrugs durch VW gehen die Geschädigten leer aus. Der BGH hat zwar moniert, dass die Informationspolitik von VW nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals nicht optimal war, aber nach der medialen Verbreitung war für das Gericht nicht mehr davon auszugehen, dass der Käufer nichts von dem Betrug gewusst hat. Eine höchst verbraucherunfreundliche Argumentation. Zumal VW seine Kunden teilweise erst 2016 oder 2017 schriftlich darüber informiert hat, ob sie vom Skandal betroffen waren. Aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2020 ging auch nicht hervor, dass die Tochterunternehmen von VW in dem Skandal verwickelt waren. In unteren Instanzen ist VW für diesen sogenannten „Kauf in Kenntnis“ schon verurteilt worden, weil die Informationspolitik des Unternehmens mangelhaft war und die Käufer nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden sind, dass das Fahrzeug im Abgasskandal verwickelt ist.
- Gerade mit der Gewährung eines Nutzungsentgelts und dem Verzicht auf den sogenannten deliktischen Zins wird VW über Gebühr bevorteilt. Durch die Verzögerungstaktik vor Gericht kann VW den Schadensersatz nun ungeniert mit Hilfe des Nutzungsentgelts minimieren. Der festgestellte Betrug lässt sich nun vor Gericht für VW weiter optimieren.
- Die BGH-Urteile zum Diesel-Abgasskandal lassen berechtigte Zweifel aufkommen, ob die Justiz unabhängig von Politik und Wirtschaft Recht spricht. So sieht das offensichtlich auch ein Richter am Landgericht Erfurt, der seine Bedenken in einem Beschluss vom 15. Juni 2020 zum Ausdruck gebracht hat (Az. 8 O 1045/18). Er lässt das erste VW-Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 252/19)vom Europäischen Gerichtshof auf dessen europarechtliche Konformität überprüfen. In der Kritik steht auch hier der Nutzungsersatz für die vom Verbraucher gefahrenen Ki Zudem zitiert der Richter den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, der Kollegen dazu anregt, VW-Verfahren „zurückzustellen“ und Verbraucher-Kanzleien kritisiert. Dr. Stoll & Sauer lehnt daher das OLG Dresden wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
- Ungeklärt bleibt die Frage, wann die Verjährung des Diesel-Abgasskandals rund um den Motor EA189 eintritt. Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist klar, dass noch nichts verjährt ist. Der von VW erschlichene finanzielle Vorteil muss an Geschädigte zurückgegeben werden. Dabei tritt die Verjährung frühestens in 10 Jahren ab Kauf ein (§ 852 BGB). Also: Klagen sind weiter möglich. Im kostenfreien Online-Check berät die Kanzlei weiter betroffene Verbraucher. Der Diesel-Abgasskandal um den EA189 ist aufgrund der Verjährungsproblematik noch nicht zu Ende.
- Zudem rollt auf VW derzeit Dieselgate 2.0 zu. Gerichte haben festgestellt, dass VW in der neuen Motorengeneration (EA288) die Abgasreinigung ebenfalls unzulässig manipuliert hat. Dr. Stoll & Sauer hat dazu eines der ersten verbraucherfreundlichen Urteile erstritten (AZ 3 O 38/18). Die Kanzlei rät betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.
Das strittige BGH-Verfahren im Abgasskandal von VW
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer stellt das Verfahren kurz vor, zu dem jetzt eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig sein soll.
Verfahren am 21. Juli 2020 – Az. VI ZR 354/19
Fragen: Die Revision betrifft ein Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig. Braunschweig lehnt bisher generell einen Haftungsanspruch gegenüber VW ab. Wie schon im ersten Verfahren geht es wiederum um die Fragen, ob VW im Sinne von § 826 BGB den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht und geschädigt hat, und ob dem Autobauer eine Nutzungsentschädigung zusteht. Auch die Laufleistung der Dieselmotoren wird ein Thema sein.
Prozessverlauf: Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Klage gegen VW mit Urteil vom 20. August 2019, (Az. 7 U 5/19) zurück. Das OLG sah den Betrugstatbestand nicht erfüllt. Daher bestünden keine Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Außerdem sei der Kaufpreis vollständig aufgezehrt, wenn der Verbraucher einen Vorteilsausgleich für die Nutzung des Fahrzeugs bezahlen müsste. Der Verbraucher habe schließlich das Fahrzeug zu seinem Vorteil nutzen können. Die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs legte das Gericht auf 250.000 km fest. Schließlich stehe auch einem Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB der Umstand entgegen, dass der Kläger durch die Fahrzeugnutzung keinen Schaden mehr habe. Dabei spielte es für das Gericht keine Rolle, ob die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch VW zulasten des Klägers überhaupt schlüssig dargelegt worden sind.
Urteil 30. Juli 2020: Der potentielle Schadensersatz ist im vorliegenden Fall durch das Nutzungsentgelt vollständig aufgezehrt worden. An diesem Detail des OLG-Urteils sah der sechste Senat nichts zu beanstanden. Die Voraussetzungen für einen sogenannten deliktischen Zins wurden vom Gericht nicht gesehen. Die Richter werteten den Zins tendenziell als eine "nicht gerechtfertigte Überkompensation". Der Käufer habe schließlich ein „nutzbares Fahrzeug“ erhalten.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de