Der Medienrat der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) hat auf seiner gestrigen Sitzung Widersprüche der Radio Paradiso Nord GmbH i. Gr. („Radio Paradiso“) zurückgewiesen. Diese bezogen sich auf die UKW-Auswahl- und Zuweisungsentscheidung der MA HSH im Versorgungsgebiet 5 (Stadtgebiet Hamburg – landesweit) zugunsten der Radio 95.0 GmbH & Co. KG („Hamburg Zwei“) sowie den eigenen Ablehnungsbescheid. Die zulässigen Widersprüche waren in der Sache unbegründet. Die getroffene Auswahlentscheidung erfolgte verfahrensfehlerfrei und im Einklang mit dem materiellen Recht.

Die MA HSH hatte im Februar 2019 einen Großteil des UKW-Spektrums in Hamburg neu ausgeschrieben. Im November 2019 hatte der Medienrat über die Frequenzzuweisungen entschieden.

In den Versorgungsgebieten, in denen sich mehrere Veranstalterinnen um die UKW-Übertragungskapazitäten beworben hatten, musste der Medienrat Auswahlentscheidungen nach § 26 Abs. 6 Medienstaatsvertrag Hamburg Schleswig-Holstein (MStV HSH) treffen. Dabei wies er demjenigen Antragsteller die Kapazitäten zu, der am ehesten erwarten ließ, dass sein Angebot die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert, das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in Hamburg darstellt und auch bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. Im Versorgungsgebiet 5 traf er zwischen den drei Bewerbern Radio Paradiso Nord GmbH i. Gr. („Radio Paradiso“), Radio 95.0 GmbH & Co. KG  (“Hamburg Zwei”) und der MetropolFM GmbH & Co. KG (“Metropol FM”) die Auswahlentscheidung zugunsten der Radio 95.0 GmbH & Co. KG und ihrem Programm „Hamburg Zwei“.

Damit hat der Medienrat über das letzte Widerspruchsverfahren im Zusammenhang mit der Ausschreibung von UKW-Frequenzen in Hamburg entschieden.

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