Anspruch auf Vergütung – zwischen Theorie und Praxis
Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung durch einen in seiner Person liegenden Grund für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann, hat er grundsätzlich Anspruch auf Vergütung (Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Nach einer Entscheidung des Bundes¬arbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 834/76) ist bei der Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen als so genannte „vorübergehende Verhinderung“ angemessen. Demnach müsste der Arbeitgeber für fünf Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung – beispielsweise in Form von nachträglichen Überstunden – verlangen. Doch die Praxis sieht anders aus! Denn der Paragraf kann laut ARAG Experten in einem Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden und ist es in der Regel sogar.
Haben Arbeitnehmer eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag, haben sie für Kinder unter zwölf Jahren dennoch einen Anspruch auf (unbezahlte) Freistellung nach Paragraf 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V und bekommen als gesetzlich Versicherte so genanntes Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Privat Versicherte haben nach dieser Vorschrift nur einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, erhalten aber kein Krankengeld.
Voraussetzungen für Kinderkrankengeld
Um Kinderkrankengeld zu bekommen, müssen beide Eltern berufstätig sein. Sowohl Eltern als auch die kranken Kinder müssen gesetzlich versichert sein. Zudem darf es keine weitere Person im Haushalt geben, die sich gegebenenfalls um den kleinen Patienten kümmern könnte. Darüber hinaus muss das kranke Kind im selben Haushalt leben wie der pflegende Elternteil und es darf nicht älter als zwölf sein. Bei behinderten Kindern gibt es keine Altersgrenze.
Höhe des Kinderkrankengeldes
Wie viel Geld Eltern von der gesetzlichen Krankenkasse bekommen, ist gesetzlich festgelegt und abhängig von der Höhe des Einkommens. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, darf aber 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Für 2020 sind das rund 109 Euro pro Kalendertag.
Wie lange dürfen Eltern zu Hause bleiben?
Sind beide Eltern berufstätig, darf jeder Elternteil pro Kind und pro Jahr zehn Tage zu Hause bleiben und bekommt in dieser Zeit Krankengeld. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Arbeitstage. Bei mehr als zwei Kindern darf jeder berufstätige Elternteil maximal 25 Tage zu Hause bleiben, Alleinerziehende erhalten für höchstens 50 Tage Kinderkrankengeld. Corona-bedingt wurden diese Höchstgrenzen bis Ende 2020 auf fünf zusätzliche Tage pro Elternteil ausgeweitet, alleinerziehende berufstätige Elternteile erhalten zehn weitere Tage.
Attest und Antrag
Ist ein Kind erkrankt, bekommen Eltern vom betreuenden Arzt auf Wunsch ein Attest. Zusammen mit einem Antrag auf Kinderkrankengeld, der in der Regel online von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird, wird das Attest sowohl an den Arbeitgeber als auch an die Krankenkasse geschickt. Außerdem benötigt die Kasse eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, um die Höhe des Kinderkrankengeldes berechnen zu können.
Kinderkrankengeld im Homeoffice?
Noch nie haben so viele Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet, wie während der Corona-Pandemie. Daher stellt sich die Frage, ob auch Eltern, die von zu Hause aus arbeiten, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben können. Nach Auskunft der ARAG Experten kommt es wie so oft auf den Einzelfall an. Handelt es sich beispielsweise um eine einfache Erkältung, dürfte die Betreuung des schniefenden Kindes – natürlich abhängig von dessen Alter – neben der Arbeit im Homeoffice möglich sein. Ist der kleine Patient jedoch ernsthaft erkrankt, kann die Pflege unter Umständen sehr zeitintensiv und mit Arztbesuchen oder anderen medizinisch notwendigen Terminen verbunden sein. In diesem Fall kann unabhängig vom Ort der Arbeit ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn der Arzt die Notwendigkeit der Betreuung attestiert.
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