Bei vielen Stadtbewohnern steht vor dem verdienten Feierabend eine enervierende Parkplatzsuche auf dem Programm. Glücklich schätzt sich da, wer einen der begehrten Stellplätze anmieten kann. Leider bieten Stellplätze im Freien nicht wie ein Garagenplatz Schutz vor unliebsamen Umwelteinflüssen. Ärgerlich, wenn auf dem Baum, unter dem das Fahrzeug steht, gerne auch ein Taubenschwarm die Nacht verbringt. Dann besucht der Fahrzeughalter die Waschanlage wohl öfter als ihm lieb ist. Noch schlimmer ist es allerdings, wenn der Baum am Stellplatz sein eigenes Harz auf dem Autolack verteilt. Baumharz sorgt nämlich für eine sehr viel hartnäckigere Verschmutzung als Vogelkot. Trotzdem können so gebeutelte Autobesitzer vom Vermieter des Stellplatzes keinen Schadensersatz verlangen.

In einem konkreten Fall verlangte die langjährige Mieterin eines Pkw-Stellplatzes ebendiesen und darüber hinaus die Beseitigung des Baumes, da dieser nach jahrelangem problemlosen Parken plötzlich zu harzen begonnen hatte. Das angerufene Amtsgericht und das zweitinstanzliche Landgericht wiesen die Klage jedoch ab, da keine mietvertragliche Verpflichtung des Vermieters bestand, das Fahrzeug der Klägerin vor dem Baumharz zu schützen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass selbstredend auch die Forderung nach Beseitigung des Baumes haltlos war (LG Coburg, Az.: 33 S 1/20).

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