Im Jahr 2019 wurden in Deutschland netto 32,8 Milliarden Euro für die Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgegeben. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, entsprach dies einer Steigerung um 5,8 % gegenüber 2018.

Von den insgesamt 32,8 Milliarden Euro Nettoausgaben für Sozialhilfeleistungen entfielen 19,3 Milliarden Euro auf die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (+6,7 % zum Vorjahr). Für die Hilfe zur Pflege wurden 3,8 Milliarden Euro ausgegeben (+8,8 %). In die Hilfe zum Lebensunterhalt flossen 1,5 Milliarden Euro (-0,3 %) und in die Hilfen zur Gesundheit, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfe in anderen Lebenslagen zusammen 1,3 Milliarden Euro (+3,8 %).

Die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die vollständig aus Erstattungsmitteln des Bundes an die Länder finanziert werden, beliefen sich nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Jahr 2019 auf 6,9 Milliarden Euro (+3,6 %).

Weitere Informationen:

Ergebnisse der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe stehen im Themenbereich Sozialhilfe zur Verfügung (seit 2017 einschließlich Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB XII für Nettoausgaben der Sozialhilfeträger für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII an die Länder; Datenquelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 

Methodische Hinweise:

Die hier gemachten Angaben beziehen sich auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB). Nicht enthalten ist zum Beispiel die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II„Hartz IV“). 

Seit dem Jahr 2017 werden die Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) nicht mehr als Bestandteil der Statistik nach § 121 SGB XII erhoben, weil die entsprechenden Angaben bereits seit 2014 im Rahmen der Erstattungszahlungen des Bundes an die Länder nach § 46a SGB XII in Höhe von 100 Prozent der Nettoausgaben der Sozialhilfeträger für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfasst werden. 

Zwar unterscheidet sich die Abgrenzung der erfassten Finanzdaten in der Statistik der Ausgaben und Einnahmen für das 4. Kapitel SGB XII) bis zum Berichtsjahr 2016 von derjenigen bei den Nachweisen der Länder nach § 46a SGB XII an den Bund in geringem Ausmaß, da entsprechend § 46a SGB XII nur Geldleistungen berücksichtigt werden. Das Niveau der erfassten Ausgaben ist jedoch vergleichbar. Dies liegt daran, dass

– sich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII selbst nicht geändert haben,

– die Leistungen weitestgehend kontinuierlich ausbezahlt werden und

– sich auch die Erfassung der Ausgaben und Einnahmen vor Ort nur hinsichtlich einheitlicher Kriterien für deren zeitliche Zuordnung geändert hat.

Für das Jahr 2016 liefert die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach § 121 SGB XII auf Bundesebene für das 4. Kapitel SGB XII Nettoausgaben von 6,073 Milliarden Euro und die Nachweise der Länder nach § 46a SGB XII Nettoausgaben von 6,047 Milliarden Euro (Datenstand: August 2020).

Ferner können Basisdaten und lange Zeitreihen zur Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach § 121 SGB XII (ab dem Berichtsjahr 2017 ohne Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) über die Tabellen "Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe" (22111) in der Datenbank GENESIS-Online abgerufen werden.

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