Weil Häuser und Wohnungen im Wert gestiegen sind, ist es sinnvoll, über die Erbschaftsteuer nachzudenken. Die Zeitschrift Finanztest erläutert in ihrer September-Ausgabe, wann eine Schenkung an die Erben der richtige Weg ist, was Eigentümer von Auslandsimmobilien beachten sollten und wie Patchworkfamilien ihren Nachlass regeln können, um nicht in Streit zu geraten.

Ob die Sorge vor der hohen Erbschaftsteuer berechtigt ist, hängt zum einen vom Wert des Hauses ab, zum anderen von der Anzahl der Erben. Wenn der Vererbende seine Immobilie auf mehrere Köpfe verteilt, zahlen die Erben im besten Fall keinen Cent Erbschaftsteuer. Kindern steht ein Freibetrag von je 400.000 Euro zu, Enkeln einer von jeweils 200.000 Euro.

Wenn es nur einen Erben gibt oder der Wert der Immobilie die Freibeträge der Erben überschreitet, kann eine Schenkung sinnvoll sein. Der Vorteil: Der Begünstigte kann seinen persönlichen Freibetrag alle zehn Jahre aufs Neue nutzen. Der Immobilieneigentümer kann natürlich auch mehrere Personen alle zehn Jahre bedenken und damit auch große Vermögen steuerfrei verteilen.

Bei Patchworkfamilien ist ein Testament ratsam, sonst gilt die gesetzliche Erbfolge, nach der weder Stiefkinder noch unverheiratete Partner erben. Dringend angeraten ist ein Testament auch bei Auslandsimmobilien. Mit einer Rechtswahlklausel kann der Eigentümer darin festlegen, dass für das Vermögen deutsches Recht gelten soll, selbst wenn er im Ausland lebt.

Das Titel-Thema Immobilien vererben findet sich in der September-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online unter www.test.de/immobilie-vererben.

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