Am 7. August 2020 hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Entwurf zur Verordnung zur Änderung der Honorarordnung zur Regelung für Architekten und Ingenieure (HOAI-Änderungsverordnung) vorlegt. Dieser war notwendig geworden, nachdem der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 festgestellt hatte, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI nicht mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar sind.

In ihrer Stellungnahme befürworten AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V., Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer das im Regierungsentwurf vorgesehene Modell, die derzeitigen Honorartafeln zukünftig als Honorarorientierung auszugestalten. Sie erachten den Entwurf für eine geeignete Grundlage für die durch das EuGH-Urteil notwendig gewordene Anpassung der HOAI. Auf der anderen Seite sehen sie noch erheblichen Verbesserungsbedarf. Insbesondere kommt im Entwurf wesentlich zu schwach zum Ausdruck, dass die Regelungen der HOAI zur Berechnung des Honorars unter Anwendung der beibehaltenen Honorartafeln zu Ergebnissen führen, die der Verordnungsgeber als angemessen ansieht. Zudem sollte die HOAI selbst oder zumindest die Begründung idealerweise auch eine Aussage dahingehend enthalten, dass das Gesamthonorar angemessen sein muss. Entsprechende Regelungen enthalten sowohl das Steuerberatervergütungs- als auch das Rechtsdienstleistungsgesetz.

bdla untersucht honorarrechtliche Aspekte
Der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten unterstützt die Empfehlungen der vorgenannten Verbände in vollem Umfang und fokussiert sich in seiner komplementären Stellungnahme auf honorarrechtliche Aspekte, die insbesondere für die Profession der Landschaftsarchitekten von Bedeutung sind.

In seiner acht Punkte umfassenden Positionierung bekräftigt der bdla unter anderem, dass eine Dynamisierung der statischen Honorartafel für Flächenplanungen dringend notwendig ist. Die betroffenen Planungsbüros müssen seit Einführung der HOAI 2013 bereits jetzt einen faktischen Honorarverlust von ca. 15 Prozent hinnehmen, basierend auf den im Jahr 2012 ermittelten Honorartafeln. Künftig sollte eine jährliche Anpassung entsprechend des Verbraucherpreisindex des Statischen Bundesamtes berücksichtigt werden.

Im Weiteren sollte bspw. das Mitwirken bei Verfahren zu landschaftsplanerischen Leistungen eindeutig als Besondere Leistungen definiert werden, um für diese vielfältigen Leistungen Klarheit in der Praxis zu schaffen und eine angemessene Honorarorientierung zu bieten. Zudem sollte die Honorartafel zum Landschaftspflegerischen Begleitplan geändert werden, um für diese Leistung künftig eine angemessene Honorarorientierung auszuweisen.

Die Verbände vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass die Anpassung der HOAI an das EuGH-Urteil nur ein erster Schritt sein kann. Sie halten eine Aktualisierung der Leistungsbilder – insbesondere im Hinblick auf zunehmend digitale Planungen (BIM) – für ebenso erforderlich wie eine Überprüfung der derzeitigen, seit 2013 unveränderten Tafelwerte. „Beides bedarf umfangreicher Vorbereitungen und sollte daher ebenfalls für die nächste Legislaturperiode vorgesehen werden.“

Der Gesetzgeber plant, die veränderte HOAI am 1. Januar 2021 in Kraft treten zu lassen.

bdla-Stellungnahme zum Entwurf einer VO zur Änderung der HOAI

Stellungnahme von AHO – BAK – BIngK zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Honorarordnung zur Regelung für Architekten und Ingenieure (HOAI-Änderungsverordnung)

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