Schmidt warnt vor übertriebenen Hoffnungen in Verbindung mit Schnelltests: „Diese Tests sind kein Vehikel zur Lockerung von Infektionsschutzmaßnahmen. Ein negatives Ergebnis kann keine Eintrittskarte für den samstäglichen Clubbesuch mit tausend anderen sein.“ Es sei deshalb auch wichtig, wo Tests abgegeben bzw. durchgeführt werden: „Das positive Ergebnis eines Schnelltests muss ja Konsequenzen haben. Es muss ein verlässlicherer Labortest zur Bestätigung und nötigenfalls eine Meldung der nachgewiesenen Infektion erfolgen. Schon deshalb ist es unerlässlich, dass die Tests im heilberuflichen Umfeld bleiben.“
Eine Abgabe von Schnelltests auf COVID-19 ist laut Schmidt aber nach derzeitiger Rechtslage nur eingeschränkt möglich. „Die Medizinprodukteabgabeverordnung untersagt den Apothekern, solche Tests an Laien abzugeben. Die Abgabe von In-vitro-Diagnostika zum Nachweis der Erreger von Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, ist nur an medizinisches Personal und andere Fachkreise erlaubt.“ Apotheker dürften auch keine diagnostischen Tests auf COVID-19 innerhalb der Apotheke durchführen, da dies gesetzlich Ärzten vorbehalten sei.
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