Bekanntermaßen bestätigte der BGH mit Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, dass Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Viele Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Dies ist jedoch ein Irrglaube! „Nach unserer Rechtsauffassung, die mehr und mehr auch bei den Gerichten Gehör findet, können Geschädigte wegen einer oftmals unbeachteten Sondervorschrift vielmehr auch im Jahr 2020 noch erfolgsversprechend klagen“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei seit jeher ganz entschieden die Auffassung vertreten, dass die Mitteilungen des VW-Konzerns Ende 2015 über „Unregelmäßigkeiten“ bei Dieselmotoren des Typs EA 189 nicht geeignet sind, die kenntnisabhängige Verjährung auszulösen. Dies wurde in zwei durch die Nürnberger Rechtsanwälte geführten Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth bestätigt. In seinen Urteilen vom 27.11.2019, Az.: 9 O 3056/19 und vom 28.11.2019, Az.: 9 O 4197/19, entschied das Landgericht, dass Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG nicht verjährt sind. VW wurde daher zur vollständigen Rückabwicklung verurteilt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellte insoweit fest, dass eine entsprechende Kenntnis frühestens durch das im jeweiligen Einzelfall versandte Rückrufschreiben begründet werden könne. „Wenn Autobesitzer das Rückrufschreiben also erst im Jahr 2017 erhalten haben, läuft die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist allerfrühestens am 31.12.2020 aus“, stellt Rechtsanwalt Göpfert klar.

Selbst falls man dies wie manche Gerichte anders beurteilen und einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB. Wer sich durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen bereichert, muss noch zehn Jahre lang den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückzahlen. Volkswagen hat danach den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge sowie die durch die Nutzung des Kapitals erlangten Zinsen zurückzuzahlen. Dieser sogenannte Restschadensersatzanspruch verjährt erst in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Kaufs.

Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB könnte dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. „§ 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen wird“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.

Diese Auffassung teilen in zunehmendem Maße auch die Gerichte. Bereits das LG Marburg tendierte in seinem Urteil vom 25.06.2020, 10 O 1856/19, stark zu einer Anwendung des § 852 BGB, konnte diese Frage aber im Ergebnis offen lassen. In einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte geführten Verfahren vor dem LG Kiel wies das Landgericht erst kürzlich im Rahmen des Verhandlungstermins am 02.07.2020 auf den nicht verjährten Anspruch gemäß § 852 BGB hin. Dort wurde die Klage erst im Jahr 2020 eingereicht.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch keine gerichtlichen Maßnahmen ergriffen haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Rechtsauffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

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