Überwachung
Ob per Videokamera, Smartphone-Ortung oder GPS-Sender am Dienstfahrzeug des Mitarbeiters – die Überwachungsmöglichkeiten im digitalen Zeitalter sind vielfältig. Sie sind aber nach Auskunft der ARAG Experten durch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter im Home-Office geschützt. Ohne einen auf konkreten Tatsachen gegründeten Verdacht darf ein Arbeitnehmer daher seine Mitarbeiter nicht zu Hause überwachen.
Anders kann es aussehen, wenn der Angestellte beispielsweise im Kino gesehen wurde, während er doch eigentlich am heimischen Schreibtisch fleißig sein sollte. Hier könnte der Chef überprüfen bzw. überprüfen lassen, ob der Mitarbeiter regelmäßig während der vereinbarten Arbeitszeit das Haus verlässt.
Besuch vom Chef
Unangemeldet darf nicht mal ein Gerichtsvollzieher in die Wohnung und schon gar nicht der Chef. Auch wenn der Chef-Besuch durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag festgehalten sein sollte, sind sie im Zweifel nichtig. Hier greift der Schutz der eigenen Wohnung, der nach Auskunft der ARAG Experten sogar in Artikel 13 im Grundgesetz festgehalten ist. Leben noch weitere Personen im Haushalt, haben auch sie Hausrecht und können – selbst wenn der Mitarbeiter einverstanden wäre – den Chef an der Wohnungstür abweisen.
Bald Bonus für das Home-Office?
Vielleicht wird die Arbeit im Home-Office bald sogar belohnt. Zwar nicht vom Chef, sondern vom Staat. Da viele Arbeitnehmer zu Hause gar kein Büro besitzen, sondern am Ess- oder Küchentisch ihre Arbeitszelte aufschlagen, sind sie steuerlich schlechter gestellt. Hätten sie nämlich einen separaten Raum, den sie nun fast ausschließlich dienstlich nutzen, würden die Kosten vom Finanzamt berücksichtigt. Dieser Steuernachteil soll mit einer monatlichen Pauschale ausgeglichen werden. Ein weiterer Nachteil des Home-Offices sind für Berufspendler die wegfallenden Werbungskosten von 30 Cent pro Kilometer. Je nachdem, wie weit der Arbeitsplatz entfernt ist, kommen hier schnell mehrere hundert Euro im Monat zusammen. Diese Entfernungskilometer können einerseits nicht mehr als Kosten steuerlich geltend gemacht werden und führen andererseits zu einem höheren zu versteuernden Einkommen und unter Umständen zu einer Nachzahlung. Auch hier soll in einem nächsten Schritt steuerlich nachgebessert werden.
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