Last-Minute-Lob und Tadel. So lässt sich die Bewertung des GEFMA (Deutscher Verband für Facility Management) und des zentralen Immobilien-Ausschusses, kurz ZIA, zum GebäudeEnergieGesetz (GEG), zusammenfassen. Insbesondere das Thema Energieeffizienz scheint stiefmütterlich behandelt worden zu sein. Dennoch lassen einige Verbesserungen in der Beschlussvorlage des Ausschusses für Wirtschaft und Energie noch hoffen. Eine weitere Bearbeitung des GEG in naher Zukunft scheint mithin unumgänglich.

Top und Flop des GEG

Top 1: Zusammenführung der Gesetze

Der GEFMA begrüßt, dass es endlich gelungen sei, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Gesetz zusammenzuführen. Die Immobilienwirtschaft steht in den nächsten Jahren vor vielfältigen Aufgaben: Neubau, energetische Modernisierung und Treibhausgasminderung, altersgerechter Umbau, Instandsetzung und eine Sanierungswelle.

Top 2: KfW-Effizienzhaus-Standard

Im Gesetzgebungsverfahren zum GEG berücksichtigt: Im Neubaubereich wird der KfW-Effizienzhaus-Standard von 75 festgeschrieben, anstatt jetzt den ambitionierteren KfW-55-Standard als neue Grundlage zu verankern. Dieser Standard wird schon heute beim energiesparenden Bauen verbreitet angewendet, dass auch zukünftig KfW-Effizienzhäuser 40 und 55 förderfähig bleiben ist positiv zu bewerten. Die Überprüfung des Standards im Jahr 2023 ist angesichts des Tempos der technischen Entwicklungen sinnvoll. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit wurde aus dem Energieeinsparungsgesetz in das GEG übernommen und deutlich ausgeweitet. Er wird ausdrücklich auch für die Bereiche gelten, die bisher durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz geregelt wurden.

Top 3: Schwellenwert von Klimaanlagen

Ebenfalls positiv zu bewerten ist, dass bei der gesetzlich geforderten Energetischen Inspektion von Klimaanlagen der Schwellenwert von 12 Kilowatt im GEG

beibehalten wird. Zukünftig sollen im Energieausweis auch Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen und das Fälligkeitsdatum der nächsten Energetischen Inspektion enthalten sein. In seiner Stellungnahme zum GEG hatte der Bundesrat gefordert, den Personenkreis, der eine solche Inspektion durchführen kann, auf Hochschulabsolventen zu begrenzen. Dass die Bundesregierung und der Bundestag dieser Forderung nicht gefolgt sind, ist richtig: Eine Vielzahl der Anlagen kann von Meistern und staatlich anerkannten oder geprüften Technikern korrekt bewertet werden – besonders dann, wenn sie in den entsprechenden Bereichen fortgebildet wurden.

Die Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen kann nun jedoch entfallen, wenn das Klimasystem mit einer Gebäudeautomation oder Gebäuderegelung ausgestattet ist. Da diese Begriffe hier nicht hinreichend definiert sind eröffnet dies einen Interpretationsspielraum, gerade auch vor der geringen Anzahl der bereits in Deutschland durchgeführten Inspektionen. (Pflicht seit 2009 EnEV) „Die Erfahrung zeigt, dass die erfassten Anlagen- und Verbrauchdaten von versierten Fachkräften ausgewertet und bei Bedarf aktive Veränderungen z.B. an der Anlagensteuerung vorgenommen werden müssen. Bei den meisten Anlagen wird dies jedoch nicht durchgeführt und die mögliche Anlageneffizienz bleibt auf der Strecke.“, sagt Frank Katzemich, Leiter des GEFMA-Arbeitskreises Energie.

Top oder Flop? Die Innovationsklausel

Nach Jahren eines ständigen ‚Weiter so‘ in der Effizienzpolitik ist das GEG ein wichtiger Hoffnungsschimmer für neue Wege zur CO2-Minderung. Denn die Innovationsklausel sorgt dafür, dass der kostengünstigste Weg zwischen Gebäudeeffizienz und der Einbindung erneuerbarer Energien gesucht werden könnte. Allerdings schafft die Einführung der "Innovationsklausel" ohne Not neue Schlupflöcher, die zur Kostenfalle für Mieter werden könnten. Mit der Klausel werden unter anderem die Anforderungen an den Wärmeschutz abgesenkt.

Flop 1: Bürokratie

Leider ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen, das Energieeinsparrecht bei dieser Gelegenheit auch zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Auch wurden nicht alle

Vorgaben der im Jahr 2018 novellierten EU-Gebäuderichtlinie im Gebäudeenergiegesetz (GEG) umgesetzt: Deshalb muss es schon bald wieder überarbeitet werden.

Flop 2: Erneuerbar vs. Effizienz

Verbesserungen im Hinblick auf Energieeffizienz sind nicht wahrnehmbar. Die Tendenz geht eher dazu, auf dem bestehenden Anforderungsniveau Erneuerbare Technologien und Effizienz gegeneinander auszuspielen oder Anforderungen teilweise abzusenken, (siehe die Innovationsklausel). Weder für Energiedienstleister noch für das Thema Energiemanagement ergeben sich hier also spürbare Verbesserungen.

Flop 3: Die Quartiersversorgung

Die Quartiersversorgung im GEG explizit zu erwähnen, wurde umgesetzt. Dies ist wichtig und richtig. Allerdings scheint der Quartiersbegriff noch zu unbestimmt, hier besteht unbedingt Nachbesserungsbedarf.

Auf einen Blick: Die wichtigsten Änderungen ggü. dem Kabinettsentwurf:

  • Erweiterte Anrechnung von PV-Strom
  • Biogas aus dem Netz auch in Brennwertkesseln als erneuerbare Energie anrechenbar (statt nur KWK wie Entwurf)
  • Abwasser-Abwärme als EE anerkannt
  • Erweiterung der Informationspflicht zu Energieberatungen auf alle kostenlosen Beratungsangebote (nicht exklusiv vzbv)
  • Abschwächung Wärmeschutzanforderung Neubau in Innovationsklausel
  • Erweiterung der Einschränkungen beim Einbau neuer Ölheizungen ab 2026 auch auf Kohleheizungen
  • Prüfauftrag für 2023 zur Berücksichtigung von synthetischen Energieträgern und grauer Energie
  • Langfristige Renovierungsstrategie der Bundesregierung (LTRS)

Das Bundeskabinett hat die von der EU-Gebäuderichtlinie geforderte, langfristige Renovierungsstrategie beschlossen. Sie ist abrufbar unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/langfristige-renovierungsstrategie.pdf

Eine ausführliche Bewertung von möglichen Änderungen ggü. dem auch von der DENEFF kommentierten Entwurf konnten wir aktuell noch nicht vornehmen. Augenscheinlich wurden aber keine signifikanten Änderungen vorgenommen.

„Für die Betreiber von Immobilien hat das GEG einige Vorteile, wie beispielsweise der KfW-Effizienzhaus-Standard und die Festlegung des Schwellenwertes für Klimaanlagen. Mit Unterstützung des ZIA wird sich der GEFMA Arbeitskreis Energie für die zukünftige Umsetzung einsetzen“, ergänzt Robin Petersen, GEFMA Vorstand Nachhaltigkeit und Energie.

Über den GEFMA Deutscher Verband für Facility Management e.V.

GEFMA vertritt eine Branche mit 134,28 Milliarden Euro Bruttowertschöpfung und etwa 4,7 Millionen Erwerbstätigen. Der Verband ist mit mehr als 1.000 Mitgliedsunternehmen das größte Netzwerk im deutschen Facility Management. GEFMA zeichnet sich durch solide Facharbeit aus: GEFMA-Richtlinien und Zertifizierungen in den Bereichen Nachhaltigkeit, CAFM-Software und Bildung sind anerkannte Qualitätsstandards im FM. Nachhaltigkeit & Energie, Digitalisierung, Qualifizierung sowie Bewirtschaftungskonzepte mit Betreiberverantwortung sind die prägenden Themen des Verbandes. GEFMA setzt sich für ein partnerschaftliches, faires und verantwortungsvolles Miteinander aller Marktteilnehmer ein. Die GEFMA-Initiative ‚Die Möglichmacher Facility Management‘ positioniert die Branche als Arbeitgeber mit vielfältigen Job- und Karrieremöglichkeiten. Mehr Informationen unter www.gefma.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

GEFMA Deutscher Verband für Facility Management e.V.
Dottendorfer Str. 86
53129 Bonn
Telefon: +49 (228) 850276-0
Telefax: +49 (228) 850276-22
http://www.gefma.de

Ansprechpartner:
Philipp Schiwek
MarCom/PR Manager
Telefon: +49 (228) 850276-26
Fax: +49 (228) 850276-22
E-Mail: philipp.schiwek@gefma.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel