Seit Mitte März 2020 sind die Prostitutionsstätten und Prostitutionsbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland aus Gründen der „Corona-Prävention“ geschlossen. Tausende von Betreiberinnen und Betreibern sind akut in ihrer Existenz bedroht und bei den offensichtlich stattfindenden Lockerungen wird die „Rotlicht-Branche“ fortwährend übergangen. Während Spaßbäder wieder öffnen und sogar Kontaktsportarten wieder stattfinden dürfen, haben die Verordnungsgeber der Länder die Branche, die ich als spezialisierter Unternehmensberater seit vielen Jahren vertrete, leider nicht im Blick!

So ist momentan eine sehr absurde Situation entstanden: die derzeit vorliegenden und geltenden Landesverordnungen unterscheiden sich bezogen auf den Bereich der Prostitution ganz erheblich. In einigen Bundesländern ist die Ausübung der Prostitution in jeglicher Form untersagt; in anderen ist lediglich der Betrieb von sogenannten „Prostitutionsstätten“ (Bordelle, Clubs) und oft auch die „Prostitutionsvermittlung“ verboten. Nach einer aktuellen Analyse, die ich in den vergangenen Tagen durchgeführt habe, kann in 10 von 16 Bundesländern inzwischen wieder der „privaten Prostitution“ nachgegangen werden. Wenn eine Sexarbeiterin Haus- und Hotel-Besuche anbietet oder aber unter Auslassung von Sperrbezirken tätig wird, stellt dies in 10 von 16 Bundesländern keine Ordnungswidrigkeit mehr da. Dass Sexarbeiterinnen, die sich in Geldnot befinden, derzeit auch in Bundesländern und Städten arbeiten, wo dies verboten ist, stellt kein Geheimnis dar, sondern ist erlebte Realität. Diverse Kontaktportale liefern hier schnelle und unmissverständliche Suchergebnisse.

Wenn man nun bedenkt, dass im Jahr 2017 in der Bundesrepublik Deutschland ein sogenanntes „Prostituiertenschutzgesetz“ (ProstSchG) eingeführt wurde, dass die Sexarbeiterinnen in Deutschland konkret wie nachhaltig „schützen“ soll, sind die jetzt durch Corona entstandenen Umstände das Gegenteil von „Schutz“: die konzessionierten Betriebe, die, ebenso wie deren Betreiberinnen und Betreiber, strengen Zuverlässigkeitsprüfungen unterworfen wurden und die schon vor der „Corona-Zeit“ explizite Hygienekonzepte vorlegen mussten, sind nun für die Ausübung der Prostitution ungeeignet, weil man von Seiten der Behörden und Gerichte einen Generalverdacht dahingehend formuliert, dass eine Kontaktverfolgung im „Milieu“ wohl nicht erfolgen wird. Bei der „klassischen Prostitution“ haben wir es grundsätzlich mit einer 1:1 Situation zu tun: 2 Personen treffen sich zum Vollzug sexueller Handlungen, die nach den Vorschriften des ProstSchG grundsätzlich durch Kondome geschützt stattfinden. Dass man ohnehin auf riskante Praktiken verzichtet und auch einen Mund-Nasen-Schutz trägt, erschließt sich von selbst! Dienstleisterinnen und Kunden wollen im Eigeninteresse gesund bleiben! Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten sind diejenigen, die hier aufklären und beraten können. Sie sind es auch, die für Hygienepläne verantwortlich sind, die eine Nachverfolgung gewährleisten können und die „saubere“ Arbeitsplätze zur Verfügung stellen.

Statt Arbeit in einem geschützten Bereich, findet die „Käufliche Lust“ nun im ungeschützten Rahmen statt. Frauen stehen auf der Straße, vollziehen den Verkehr im Auto, schleichen sich durch Hintertüren in Hotelbetriebe oder besuchen und empfangen ihre Gäste in Privatwohnungen, ohne dass jemand davon weiß und notfalls zur Hilfe kommen kann. Kein Alarmknopf, kein Covering und in vielen Fällen wohl auch ohne geeignete hygienische Rahmenbedingungen, die eine Corona-Weitergabe verhindern könnten. Wir dürfen nicht vergessen, dass die gegenwärtigen Verbote nicht moralisch bedingt sind, sondern mit Infektionsschutz begründet werden. Ist der entstandene Wildwuchs wirklich besser, als die Arbeit in einem geschützten Rahmen? Ist die nun stattfindende Zweckentfremdung von „Wohnungen“ oder „AirBnB-Appartements“ und deren offensive Bewerbung zum Zweck der „privaten Prostitution“ wirklich im Sinne des Gesetzgebers?  Sind die Prostitutionsstätten als Gebäude eine Gefährdung der Volksgesundheit oder ist es die „private Prostitution“ im Graubereich, wo der Schutzgedanke nicht mehr erkennbar ist?

Die Betreiberinnen und Betreiber, die sich in meiner Facebook-Gruppe „Zukunft Rotlicht in der Corona-Krise“ versammelt haben und sich dort regelmäßig austauschen, erwarten von der Politik verlässliche Aussagen, ab welchem Punkt der Pandemie wieder geöffnet werden kann. Leider gibt es hierzu noch in keinem Bundesland verlässliche Aussagen und die bereits ausgezahlten „Soforthilfen“ und die kommenden „Überbrückungsgelder“, reichen in den meisten Fällen nicht aus, um die Existenz weiter zu sichern. Eine Branche, die diversen Anfeindungen ausgesetzt ist, sich aber doch in der überwiegenden Zahl der Fälle gesetzeskonform verhält und der Politik auch immer wieder Vorschläge unterbreitet, sollte im momentan laufenden „Lockerungs-Prozess“ nicht übersehen oder gar gegängelt werden!

Im Namen von unterstützenden Mitgliedern der Aktionsgemeinschaft „Zukunft Rotlicht“ bitte ich daher heute alle Mandats- und Entscheidungsträgerinnen und -träger um Gleichbehandlung, Respekt und Akzeptanz, wie es unser Grundgesetz vorschreibt und um einen konstruktiven Dialog mit der Branche. Die Medien, die diesen Offenen Brief ebenfalls erhalten, bitte ich um eine objektive Berichterstattung und um einen fairen Umgang mit Menschen, die sich aufrichtig bemühen und der verrufenen Branche dabei ein anderes zuverlässiges Gesicht zu verleihen. Wir sind zum Gespräch bereit und bedanken uns an dieser Stelle für Ihr Interesse und Ihr Verständnis für unser Anliegen. Möge ein konstruktiver Dialog entstehen, der Corona nicht aus dem Blick lässt, der aber eine „geschützte“ wie „sichere“ Sexarbeit bald wieder ermöglicht!

Marcus Heinbach – Unternehmensberater

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