Wer in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, muss auch dann warten, wenn ein von links kommendes Fahrzeug rechts blinkt. Man darf erst losfahren, wenn das andere Fahrzeug tatsächlich nach rechts abbiegt oder zumindest die Geschwindigkeit deutlich reduziert hat. Die Württembergische Versicherung AG, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (4 U 1354/19) hin.

Im entschiedenen Fall bog ein Motorradfahrer links in eine Vorfahrtsstraße ein. In der Kreuzung kollidierte er mit einem von links kommenden Fahrzeug, das nach rechts blinkte, jedoch geradeaus weiterfuhr. Dabei zog sich der Motorradfahrer erhebliche Verletzungen zu. Er verklagte den Unfallgegner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dabei berief er sich darauf, dass das andere Fahrzeug rechts geblinkt hatte und er daher davon ausgehen durfte, es werde vor ihm abbiegen. Seine Klage wurde jedoch zum überwiegenden Teil abgewiesen.

Laut der Entscheidung des Gerichts durfte der Motorradfahrer nicht allein aufgrund des Blinkens des anderen Fahrzeugs in die Vorfahrtsstraße hineinfahren. Vielmehr hätte er so lange die Vorfahrt des anderen Fahrzeugs beachten müssen, bis aufgrund der Gesamtumstände zweifelsfrei klar war, dass dieses tatsächlich abbiegen werde, zum Beispiel indem es die Geschwindigkeit deutlich reduzierte. Dies konnte jedoch der Motorradfahrer nicht beweisen. Er musste daher zwei Drittel seines Schadens selbst tragen, während der Unfallgegner wegen des irreführenden Blinkens zu einem Drittel des Schadens verurteilt wurde.

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