Im Diesel-Abgasskandal von VW sind nach dem ersten verbraucherfreundlichen BGH-Urteil (VI ZR 252/19) noch Fragen offen. Der Bundesgerichtshof strebt offensichtlich eine schnelle Klärung an. Für Juli 2020 sind mündliche Verhandlungen in drei weiteren Verfahren terminiert. Für den 28. Juli 2020 ist jetzt ein vierter Termin hinzugekommen. Dabei geht es um Schadensersatzansprüche eines Verbrauchers gegen VW. Der Kläger hatte das Auto nach Aufdeckung des Dieselskandals erworben. Ist VW auch in einer solchen Konstellation haftbar? (Az. VI ZR 5/20) Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bestehen daran keine Zweifel. Wer Schadensersatz von VW haben möchte, sollte den Klageweg beschreiten – und zwar jetzt. Die Verbraucher-Kanzlei gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal. Die Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der Musterfeststellungsklage gegen VW vertreten, einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und Rechtsgeschichte geschrieben.

BGH muss über Kauf in Kenntnis des Abgasskandals entscheiden

Gerade vor dem verbraucherfreundlichen Hintergrund des ersten BGH-Urteils im Diesel-Abgasskandal rät die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer betroffenen VW-Kunden zur anwaltlichen Beratung, um ihre Rechte gegen den Autobauer durchzusetzen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt. Tausende positive Urteile und Vergleiche konnte die Verbraucher-Kanzlei bereits für ihre Mandanten erzielen. Nach dem ersten BGH-Urteil sind vor allem Einzelklagen für Teilnehmer der Musterfeststellungsklage interessant, die den VW-Vergleich nicht angenommen und ihre Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 vor dem Beginn des Dieselskandals erworben haben.

Ob Verbraucher bei Kauf eines Fahrzeugs nach dem Bekanntwerden des VW-Skandals – also im September 2015 – ihr Recht gegen den Autobauer durchsetzen können, wird am 28. Juli 2020 vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Die Verbraucherschutz-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer stellt das fünfte VW-Verfahren kurz vor:

  • Der Kläger erwarb im August 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Touran Match zu einem Kaufpreis von 13.600 Euro, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten.
  • Vor dem Erwerb des Fahrzeugs hatte VW am 22. September 2015 die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA 189 informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte im Oktober 2015 VW aufgefordert, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge hat die Beklagte bei Fahrzeugen mit dem betroffenen Motortyp ein Software-Update aufgespielt. Das Thema war Gegenstand einer umfangreichen Medienberichterstattung.
  • Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
  • Das Landgericht Trier hatte in erster Instanz die Klage am 3. Mai 2019 (Az. 5 O 686/18) abgewiesen, das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung des Klägers am 2. Dezember 2019 (Az. 12 U 804/19) zurückgewiesen. Für das OLG scheiterte ein Anspruch daran, dass die entsprechende EU-Verordnung zur Fahrzeuggenehmigung nicht dem Schutz des Vermögens eines Fahrzeugerwerbers diene. Zudem habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt, weshalb ihm trotz der ausführlichen Medienberichterstattung im Anschluss an die Ad-hoc-Mitteilung verborgen geblieben sein solle, dass das Fahrzeug mit der unzulässigen Umschaltlogik ausgestattet gewesen sei. Auch habe VW im August 2016 alles getan, um zu verhindern, dass ein Käufer ein von ihr mit dem Motor EA 189 ausgestattetes Fahrzeug in Unkenntnis der darin verbauten Umschaltlogik erwerben würde. Angesichts der von VW ergriffenen Maßnahmen könne dem Unternehmen kein verwerfliches Verhalten mehr angelastet werden, so dass auch ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ausscheide.


Welche Fragen sind im Diesel-Abgasskandal von VW noch offen?

Ganz generell hat sich gezeigt, dass die verbraucherfreundliche Wende in der Rechtsprechung sich durch das erste BGH-Urteil verfestigt hat. Mittlerweile verurteilen 21 von 24 Oberlandesgerichten und 99 von 115 Landgerichten den VW-Konzern. Nur die OLG Nürnberg und Rostock haben sich zum VW-Fall noch nicht geäußert. Das OLG Braunschweig hat eine Haftung von VW bisher verneint. Ein sogenannter Hinweisbeschluss des BGH am 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17) hatte die Wende in der Rechtsprechung eingeleitet. Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgasreinigung wurden darin als mangelhaft bezeichnet. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zeigt auf, welche Themen im Diesel-Abgasskandal noch auf höchstrichterliche Entscheidungen warten:

  • Ob für den Zeitraum zwischen Autokauf und Zustellung der Klage vier Prozent jährliche Zinsen auf den Kaufpreis zu zahlen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Über einen mehrjährigen Zeitraum können da erhebliche Summen zusammenkommen, die für den Kläger eine Art Ausgleich für die jeweils zu zahlende Nutzungsentschädigung darstellen können. Gerade Landgerichte verurteilen VW häufig zu diesem sogenannten Deliktzins. Oberlandesgerichte haben das bislang nicht so gesehen. Doch auch hier ist kürzlich eine Kehrtwende eingetreten. Das OLG Köln hat diese sogenannten deliktische Zinsen 2019 einem Verbraucher zugesprochen. Das OLG Oldenburg zog in einem Urteil nach. In dem Verfahren (Az. 14 U 166/19) entschied das Gericht 16. Januar 2020, dass der Kläger für den Zeitraum von der Kaufpreiszahlung bis zur Zustellung der Klage (fast drei Jahre) die begehrten Zinsen erhält. Entscheidet sich der BGH für den deliktischen Zins, kann das für VW richtig teuer werden. Manche Fahrzeuge, die in Klagen verwickelt sind, stammen aus dem Jahr 2008.
  • Käufer, die nach dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals ihr Fahrzeug erworben hatten, gingen bei OLG meist leer aus. Wiederum das OLG Oldenburg hat ebenfalls in dem Verfahren (Az. 14 U 166/19) mit der bisherigen Rechtsprechung gebrochen. Selbst, wenn der klagende Käufer über den Diesel-Abgasskandal bei VW informiert gewesen sein sollte, schützt das die VW AG nicht vor ihrer Strafe. Für das Gericht änderte auch die Ad-Hoc-Mitteilung des VW-Konzerns vom Herbst 2015 nichts am sittenwidrigen Handeln. Die Info über den Diesel-Abgasskandal hat auf die zivilrechtliche Haftung des Konzerns keinen Einfluss. Schließlich war der Schaden bereits eingetreten. Das Gericht hält es für nicht angemessen, bei einer vollendeten sittenwidrigen Handlung den Täter mit Straflosigkeit zu belohnen, nur, weil er sein Handeln öffentlich macht. Am Ergebnis der Tat ändert das nämlich nichts. Ebenso darf der geschädigte Käufer nicht das Risiko tragen, dass ihn die Aufklärungsmaßnahme der VW AG nicht erreicht hat. VW hatte sich in dem Verfahren auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 berufen und wollte aufgrund dessen die Klage abgewiesen sehen – mehr dazu hier. Sieht der BGH das auch so, erhöht sich die Zahl der Anspruchsberechtigten massiv. Für VW könnte das sehr teuer werden.
  • Auch die Verjährung im Diesel-Abgasskandal von VW ist heftig umstritten. VW pocht auf die dreijährige Verjährungsfrist in zwei Varianten: Die erste beginnt Ende 2015 zu laufen und endet 2018. Die zweite beginnt Ende 2016 und endet 2019. Normalerweise beginnt die Verjährungsfrist gegen Ende des Jahres zu laufen, in dem das Tatereignis stattfand. 2015 machte VW den Abgasskandal publik. Realistischer weise ging man bisher davon aus, dass allerhöchsten 2016 die Verbraucher vom Skandal informiert gewesen sein könnten. Das Landgericht Duisburg schob am 20. Januar 2020 den Verjährungsbeginn viel weiter hinaus als bisher angenommen worden war (Az. 4 O 165/19). Begründung: Eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage ist für das Gericht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Die Rechtslage sei bisher nicht eindeutig. Die BGH-Rechtsprechung hält die Klageerhebung für Gläubiger unzumutbar, wenn die Rechtslage besonders verwickelt und problematisch ist oder, wenn gewichtige rechtliche Zweifel vor der Klärung der Rechtslage bestehen. Sieht der BGH die problematische Rechtslage im Fall VW gegeben, dann verlängert sich der Diesel-Abgasskandal um den VW-Motor EA 189 erneut.
    Ein weiteres Horrorszenario für VW bringt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer aus Lahr in die Verjährungs-Diskussion ein. Denn ganz so einfach ist es nicht, vor allem, wenn dabei „unerlaubte Handlungen“ im Spiel sind. Die Ansprüche auf eine Geldzahlung können nach § 852 BGB frühestens nach zehn Jahren verjähren. Diese zehnjährige Verjährungsfrist tritt dann ein, wenn der Ersatzpflichtige durch unerlaubte Handlungen jemand anderes geschädigt hat. Also: Wer sittenwidrig täuscht und trickst, darf sich keine Hoffnungen darauf machen, dass seine Tat durch eine schnelle und übliche Verjährung der gerechten Bestrafung entgeht.

Am 21. und 28. Juli 2020 stehen vier weitere mündliche Verhandlungen in VW-Verfahren vor dem BGH an. Da geht es dann um Zinszahlung ab dem Kaufdatum, den Kauf eines Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Abgasskandals und der Frage, ob das Software-Update für den VW-Motor EA 189 den Schaden des Käufers behoben hat oder nicht. Und auch die Frage, wann der Abgasskandal beim EA 189 verjährt ist, steht dabei auf der Tagesordnung. Vor dem Hintergrund des verbraucherfreundlichen BGH-Urteils vom 25. Mai 2020 wird klar, warum sich VW schnell mit weiteren klagenden Kunden vergleichen möchte. Letztlich geht es nur darum, den finanziellen Schaden für den Konzern so gering wie möglich zu halten – auf Kosten der Verbraucher. Deshalb rät die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zum Klage-Weg. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich individuell prüfen, wie die Verbraucher gegenüber VW zu ihrem Recht kommen.

Das erste BGH-Urteil: VW haftet wegen sittenwidriger Schädigung

Im fünften Jahr des Diesel-Abgasskandals hat am 25. Mai 2020 der Bundesgerichtshof erstmals im Fall VW Recht gesprochen. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Urteil zusammen:

  • Das Gericht sieht in dem Einbau einer Abschalteinrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. VW hat die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr in Millionen von Fällen vermissen lassen. Das sittenwidrige Verhalten führt der BGH auf die grundlegende strategische Entscheidung von VW zurück, aus Gewinninteresse systematisch, langjährig und in sehr hoher Stückzahl Fahrzeuge mit illegaler Abschalteinrichtung zu verkaufen und dabei das Kraftfahrzeug-Bundesamt vorsätzlich zu täuschen.
  • Der Kunde kann gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
  • Der Senat beschäftigte sich auch intensiv mit der Frage, warum trotz objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dem Verbraucher ein Vermögensschaden entstanden ist. Maßgeblich für den Senat war, dass der Käufer durch den Vertragsschluss eine Leistung erhalten hat, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Denn der versteckte Sachmangel des Autos hätte zu einer Betriebsbeschränkung oder sogar -untersagung führen können. Hätte er von diesem Umstand gewusst, wäre der Vertrag nie zustande gekommen.
  • Sogar Gebrauchtwagen können VW-Fahrer zurückgeben. Das Argument des Autobauers, er könne gar nicht haftbar gemacht werden, weil es zu dem Käufer keine Vertragsbeziehung gebe, überzeugte beim BGH nicht.
  • VW muss sich das Handeln leitender Angestellter – auch wenn diese nicht im Vorstand sind – zurechnen lassen.
  • Mit dem Software-Update am EA 189 ist der Schaden nicht behoben. Denn der Schaden ist bei Vertragsschluss über den nur angeblich umweltfreundlichen Wagen entstanden. Ein solches Fahrzeug hätte der Kunde im Nachhinein so nicht gewollt.
  • Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die Verwendung des Fahrzeuges abziehen lassen. In der Regel geschieht das dadurch, dass die während der Nutzungszeit gefahrenen Kilometer ins Verhältnis gesetzt werden zu der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. An dieser Regelung rüttelte der BGH nicht. VW kommt das Nutzungsentgelt zur Minimierung des Schadensersatzes zugute. Dabei besteht der Verdacht, dass der Autobauer Verfahren in die Länge zieht, um das Entgelt in die Höhe zu treiben und den Schadensersatz zu verringern. Allerdings orientierte sich der BGH bei seiner Entscheidung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dort könnte eine Neubewertung der Nutzungsentschädigung durchaus möglich sein. Vor dem EuGH sind etliche Verfahren im Diesel-Abgasskandal anhängig. Dabei steht auch die Nutzungsentschädigung zur Entscheidung an. Der Senat befürchtete letztlich bei einem grundsätzlichen Ausschluss des Vorteilsausgleichs, dass der Ersatzanspruch in die Nähe eines Strafschadensersatzes gerückt würde. Und dieser Ersatz findet sich im deutschen Recht nicht.
  • Interessant sind auch die Ausführungen zur sekundären Darlegungslast, wie der juristische Online-Dienst rsw.beck-aktuell zusammenfasst. Dabei ging es im VW-Verfahren um die Zurechnung des Verhaltens ehemaliger leitender Mitarbeiter und Vorstände von VW. Der Kläger hatte dafür hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen; Volkswagen hatte die vom Kläger erläuterten Anhaltspunkte mit der Begründung bestritten, es lägen keine Erkenntnisse vor. Für den BGH genügten diese Argumente nicht. Vielmehr hätte VW hier die internen Vorgänge weiter aufklären und diese Erkenntnisse vortragen müssen. Dies sei, anders als von dem Autokonzern kritisiert, auch kein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Die sekundäre Darlegungslast gehe zwangsläufig damit einher, dass die belastete Partei Tatsachen vortragen muss, von denen der Prozessgegner andernfalls keine Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen können, so der Senat. Das sei im Hinblick auf eine faire Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten hinzunehmen. Gerade im Diesel-Abgasskandal von Daimler wird dieser Zusammenhang noch Bedeutung erlangen – mehr dazu hier.
Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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