Ausreichender Krankheitsschutz nicht garantiert
Wer bereits eine Krankenversicherung mit Auslandskrankenschutz abgeschlossen hat, sollte sich nicht darauf verlassen, dass ein Rundumschutz bei einer Krankheit im Urlaub besteht. Hier hilft ein genauer Blick in den Vertrag oder die Nachfrage beim Versicherer. Denn oft sind nur Teilleistungen abgedeckt, die nicht alle Kosten für eine Behandlung im Ausland übernehmen – und die können durch hohe Rechnungen von Urlaubsärzten schnell sehr hoch werden. Eine private Auslandskrankenversicherung kann hier also durchaus eine sinnvolle Ergänzung sein. Die ARAG Experten raten Urlaubern, darauf zu achten, dass nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch der Rücktransport nach Hause mitversichert ist.
Wer eine Kreditkarte hat oder Mitglied in einem Autoclub ist, sollte auch diese Verträge und Konditionen prüfen, weil hier oft eine Reisekrankenversicherung inkludiert ist.
Gesetzlich krankenversichert
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, kommt Ihre Krankenkasse im Regelfall nur für ärztliche Behandlungen innerhalb der Europäischen Union auf. Bei einer Reise in das außereuropäische Ausland zahlt eine gesetzliche Krankenversicherung nur dann, wenn der jeweilige Staat ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen hat. Basis sind dabei immer die eingeschränkten gesetzlichen Leistungen. Werden Sie anderswo krank oder haben einen Unfall, dann bleiben Sie auf den Kosten Ihrer Behandlung – und auch Ihres etwaigen Rücktransports – also womöglich teilweise oder gar komplett sitzen.
Privat versichert
Privatversicherte können ebenfalls davon profitieren, medizinische Behandlungen im Ausland über eine Auslandsreisekrankenversicherung abzurechnen. So sparen sie in der Regel potenzielle Selbstbeteiligungskosten und wahren gleichzeitig ihren Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Zudem bieten viele Auslandsreisekrankenversicherungen einen längeren Schutz als die üblichen vier Wochen, den die meisten privaten Krankenkassen haben.
Ist eine Covid-19-Erkrankung abgesichert?
Wenn Reisende sich am Urlaubsort mit dem Coronavirus infizieren, übernimmt eine Auslandsreisekrankenversicherung auch die Kosten für diese Behandlung, egal, ob ambulant oder stationär. Doch die ARAG Experten weisen auf eine Einschränkung hin: Besteht für das Reiseland eine (Teil-)Reisewarnung durch das Auswärtige Amt, müssen Urlauber damit rechnen, dass die Behandlungskosten für eine Corona-Erkrankung nicht übernommen werden.
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