Nachdem die Gastronomie wegen der Corona-Pandemie schließen musste, gelten bei der Öffnung unterschiedliche Regelungen. Zunächst durften Restaurants ihre Innen- und Außenbereiche wieder öffnen. Bars und Kneipen mussten nach wie vor geschlossen bleiben. Dies ist aber zumindest im Hinblick auf die Untersagung der Außenbewirtschaftung gleichheitswidrig. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund, so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) am 27. Mai 2020 (AZ: 1 S 1528/20). Zumindest für dieses Bundesland war die Differenzierung rechtswidrig, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Der Inhaber einer Bar südlich von Freiburg wehrte sich gegen diese Unterscheidung. Seine Bar hat einen Schankraum von knapp 100 m² und eine Außengastronomiefläche von weiteren knapp 100 m². Zu essen gibt es bei ihm nichts, und er darf aufgrund seiner Erlaubnis auch keine Speisen anbieten. Seine Bar war aufgrund der Corona-Verordnung seit Mitte Mai 2020 geschlossen.

Mit seinem Antrag ist er teilweise erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hielt es für nicht gerechtfertigt, dass er seinen Außenbereich über den 29. Mai 2020 hinaus nicht bewirtschaften dürfe.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Corona-Verordnungen insgesamt von der der Annahme geprägt, dass Infektionsgefahren unter freiem Himmel im Vergleich zu Innenräumen wesentlich geringer seien. Zumindest dann, wenn die Hygiene- und insbesondere Abstandsvorgaben eingehalten würden. Speisegaststätten sei eine Innen- und Außenbewirtschaftung mittlerweile gestattet, Bars und Kneipen jedoch nicht. Dies sei nicht gerechtfertigt, zumindest nicht für den Außenbereich.

Zwar weise der Antragsgegner nachvollziehbar darauf hin, dass der Konsum von alkoholischen Getränken wegen der enthemmenden Wirkung dazu geeignet sei, Infektionsgefahren zu erhöhen. Allerdings würden auch in Biergärten oder anderen Außengastronomiebereiche von Speisewirtschaften alkoholische Getränke zu sich genommen. Gleichzeitig würden in Außenbereichen von Schankwirtschaften teils weniger Getränke als in Betrieben konsumiert, die allein auf eine Innengastronomie ausgerichtet seien.

Der Antragsteller könne aber keine Freigabe der Innenbewirtschaftung verlangen. Hier gebe es im Vergleich zu Speise- und Schankwirtschaften erhebliche Unterschiede. Es gebe typischerweise eine andere räumliche Gestaltung, Unterschiede bei den Belüftungssituationen sowie bei den Betriebskonzepten. In Bars und Kneipen seien diese mehr auf eine Kontaktaufnahme unter den Gästen ausgelegt. Dadurch gebe es dort eine erhöhte Infektionsgefahr.

Die Untersagung des Betriebs von Shisha-Bars, Clubs und Diskotheken hielt das Gericht jedoch für gerechtfertigt. Dort bestünden erhöhte Infektionsgefahren. Das Angebot von Shishas sei in besonderem Maße mit einem Ausstoß und Austausch von Atemluft verbunden. Diskotheken und Clubs wären durch die angebotenen Tanzgelegenheiten geprägt.

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