Der Medienrat der MA HSH hatte am 6. November 2019 eine Auswahlentscheidung zwischen zwei Bewerbern getroffen. Dabei hat er die Anfang 2019 ausgeschriebenen UKW-Übertragungskapazitäten für das Stadtgebiet Hamburg ab dem 1. August 2020 nicht dem bisherigen Zuweisungsinhaber ENERGY Hamburg, sondern dem Mitbewerber FluxFM zugewiesen.
Gegen den Zuweisungsbescheid an FluxFM sowie den eigenen Ablehnungsbescheid legte die Radio 97,1 MHz Hamburg GmbH Widerspruch ein. Zudem stellte sie beim Verwaltungsgericht Eilrechtsanträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche sowie auf Verpflichtung der MA HSH, ENERGY die vorläufige Weiternutzung der UKW-Übertragungskapazitäten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten.
Das VG Hamburg stützt seine summarische Prüfung im Wesentlichen darauf, dass FluxFM keinen berücksichtigungsfähigen Antrag gestellt habe, infolgedessen nicht am Zuweisungsverfahren hätte beteiligt und somit von der MA HSH nicht hätte ausgewählt werden dürfen. Der Antrag sei unwirksam, da er lediglich von einem der zwei bestellten Geschäftsführer unterschrieben worden sei.
Die MA HSH hatte den fristgerecht eingegangenen Antrag nach Prüfung hingegen als berücksichtigungsfähig eingestuft, da sie keinen Zweifel an der wirksamen Antragsstellung hatte.
Juristisch geht es um Fragen zur wirksamen Vertretung von GmbHs in Verwaltungsverfahren und der Bedeutung von Fristen für formelle Anforderungen. Die inhaltliche Auswahlentscheidung des Medienrats zugunsten von FluxFM wurde vom Gericht nicht gerügt.
Die MA HSH wird unverzüglich Beschwerde gegen diese Entscheidung beim OVG Hamburg einlegen.
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