Konzertierte Aktion: Die Firma Dibropharm stellt den Vertrieb von Kaliumbromid-Tabletten ein. Gleichzeitig bringt die Firma Desitin ein wirkstoffgleiches Antiepileptikum zum 18-fachen Preis auf den Markt.

Kaliumbromid ist das älteste als wirksam erachtete Mittel gegen Epilepsien (1857 beschrieben). Heute ist das Bromid nur noch ein Mittel der letzten Reserve zur ergänzenden Therapie, wenn die modernen Antiepileptika nicht ausreichend wirken. Der Wirkstoff Kaliumbromid ist preiswert. Würde man ihn in Packungen zu 1 kg kaufen – was in der Arzneimittelproduktion eine unwirtschaftliche Kleinmenge wäre -, müsste man 52,50 € für das Kilo aufwenden.

Als verschreibungspflichtiges Arzneimittel kostete Kaliumbromid bis Ende Dezember 2019 als DIBRO-BE MONO in der Apotheke 32 € für 60 Tabletten zu 850 mg. Diese enthalten pro Packung 51 g Kaliumbromid, entsprechend 3 € für den Wirkstoff aus der Kilogrammpackung. Der Anbieter Dibropharm hat den Vertrieb des Präparates jedoch zum Jahreswechsel eingestellt, angeblich weil das Preismoratorium für Arzneimittel der Firma verbiete, die in den vergangenen Jahren teils drastisch gestiegenen Herstellungskosten zu kompensieren. Zur gleichen Zeit springt die Firma Desitin in die Bresche und bietet KALIUMBROMID DESITIN 850 mg Tabletten an, allerdings zum stolzen Preis von 599 € für 60 Tabletten, also mehr als 18-fach teurer.

"Mit diesem Extrempreis nutzt die Firma Desitin die Notlage von Patientinnen und Patienten, denen andere Antiepileptika nicht ausreichend helfen, und profitiert von der Situation, dass ein alternatives Kaliumbromid-Präparat fehlt", kommentiert der Arzt und Apotheker Wolfgang BECKER-BRÜSER, Herausgeber der unabhängigen Zeitschrift arznei-telegramm®.

Desitin nutzt für die neu in den Handel gebrachten KALIUMBROMID DESITIN Tabletten eine Lücke in den bestehenden gesetzlichen Regelungen. Das Preismoratorium regelt, dass bestimmte Preissteigerungen von Pharmaanbietern nicht zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden können. Es gilt – orientiert am Preisstand von 2009 und seit 2018 mit Inflationsausgleich – grundsätzlich für alle erstattungsfähigen Arzneimittel, außer für Festbetragsarzneimittel und Medikamente mit neuen Wirkstoffen, deren Preise seit 2011 durch das AMNOG (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) beeinflusst werden.

Das Preismoratorium gilt auch, wenn eine Firma ein Arzneimittel neu in den Handelt bringt und bereits ein vergleichbares Medikament mit gleichem Wirkstoff anbietet (erweitertes Moratorium). Es gilt aber nicht, wenn der Wirkstoff nicht von demselben Hersteller in den Handel gebracht wird, sondern zum Beispiel unter neuem Namen von einem anderen Anbieter (2).

Literaturnachweis
1   Dibropharm: Schreiben vom 2. Januar 2020; https://www.epilepsie-elternverband.de/fileadmin/redakteure/PDF/Erkla__rung_zu_Dibro-Be_mono_02.01.20.pdf
2   Bundesministerium für Gesundheit: Schreiben vom 15. Mai 2020

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