"Förderquoten zugunsten von Frauen können zur Verwirklichung des Gleichberechtigungsgebots aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG zulässig sein, Männerquoten hingegen nicht", erklärt die Vorsitzende des djb-Landesverbandes Hamburg Dana-Sophia Valentiner. "Soweit im Falle eines Leistungspatts Frauen bevorzugt berücksichtigt werden, entspricht dies dem staatlichen Auftrag aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG, auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken." Fördermaßnahmen zum Ausgleich einer bloßen Unterrepräsentanz, die nicht aus struktureller Benachteiligung resultiert, sind aber von Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG nicht gedeckt.
Auch bei der Einteilung der Ressorts und der Aufgabenverteilung besteht Nachholbedarf, um die Gleichstellung in Hamburg zu stärken. Die Zuständigkeit für das Gleichstellungsrecht liegt seit der letzten Legislaturperiode in der Freien und Hansestadt nicht mehr im Ressort Gleichstellung, sondern bei dem Personalamt. Diese eigentümliche Stellung steht der Fortentwicklung der Gleichstellungsgesetze entgegen. Der djb fordert daher, diese Hamburgensie aufzugeben und die Kompetenz für das Gleichstellungsrecht wieder im Gleichstellungsressort zu verankern. Um die Strategie des Gender Mainstreaming erfolgreich zu implementieren, ist es zudem erforderlich, Gleichstellung nicht nur in einem eigenen Ressort, sondern als Querschnittsthema auch in allen Fachressorts zu berücksichtigen. Dies kann durch die Einsetzung von Spiegelreferaten in den Fachressorts sichergestellt werden.
"Die Parteien haben jetzt in den Koalitionsgesprächen die Möglichkeit, die Grundlagen für eine erfolgreiche Gleichstellungspolitik in den nächsten Jahren zu schaffen", so Dana-Sophia Valentiner. "Auch in Krisenzeiten ist die Gleichberechtigung der Geschlechter kein Luxus, sondern gerade für ein Bundesland wie Hamburg, das sich in seiner Verfassung der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gleichberechtigung in der Demokratie verpflichtet, besonders bedeutsam."
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