Laut Statistischem Bundesamt waren ein Drittel aller Neugeborenen (knapp 270.000) in 2018 nicht eheliche Babies. Kinder ohne Trauschein zu bekommen, scheint im Trend zu liegen, denn die Tendenz ist – mit wenigen Ausnahmen – seit Jahrzehnten steigend. Anlass genug für die ARAG Experten, unverheiratete Eltern auf die kleinen, feinen Unterschiede hinzuweisen, mit denen sie bei Behörden rechnen müssen.

Anerkennung der Vaterschaft
Sofern Eltern bei der Geburt ihres Babys nicht verheiratet sind, wird der Vater erst dann rechtlicher Elternteil, wenn er seine Vaterschaft anerkannt hat. Dieser Schritt ist bereits vor oder auch nach der Geburt noch möglich. Die Mutter muss der Anerkennung des Vaters zustimmen. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. Die Beurkundung kann beim Jugendamt oder einem Notar erfolgen. Mit der Anerkennung wird der Vater nicht nur unterhaltspflichtig, sondern das Kind hat nun Anspruch auf sein Erbe. Für die Anerkennung werden die Ausweise bzw. Reisepässe der Eltern, die Geburtsurkunde des Kindes und die Geburts- bzw. Abstammungsurkunden der Elternteile benötigt.

Sorgeerklärung für das gemeinsame Sorgerecht
Bei unverheirateten Paaren ist das gemeinsame Sorgerecht nicht so selbstverständlich wie bei Eheleuten. So lange es keinen Trauschein gibt, trägt die Mutter bei der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht. Damit auch der Vater es bekommt, müssen Eltern eine Sorgeerklärung abgeben. Auch dies kann bereits erledigt werden, bevor das Kind zur Welt kommt. Die Erklärung kann kostenlos beim Jugendamt oder kostenpflichtig bei einem Notar abgegeben werden. Die Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht ist, dass es sich um das leibliche Kind handelt. Das Einverständnis der Mutter ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes entspricht.

Nachname – die Qual der Wahl
Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, darf der Nachwuchs auch den Nachnamen des Vaters annehmen. Diesen Namen bekommen dann zwingend auch weitere gemeinsame Kinder. Der Name wird beim Standesamt eingetragen, dafür müssen beide Elternteile unterschreiben. Einen Doppelnamen aus den Nachnamen beider Eltern können Kinder nicht bekommen.

Elterngeld
ARAG Experten weisen darauf hin, dass unverheiratete Väter erst mit Anerkennung ihrer Vaterschaft ein Recht auf Elterngeld haben. Dann erhalten sie wie verheiratete Paare ab der Geburt des Kindes bis zu 14 Monate lang Elterngeld und können den Zeitraum untereinander aufteilen. Voraussetzung für Elterngeld bei unverheirateten Vätern ist, dass sie im gleichen Haushalt wie ihr Kind wohnen.

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