Das Auskunftsrecht ist mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) neu geregelt worden. Seit dem 25. Mai 2018 gilt die DSGVO in allen EU-Mitgliedsstaaten und hat bereits große Auswirkungen entfaltet. In Artikel 15 DSGVO ist das Auskunftsrecht im Vergleich zum früheren Recht umfassender ausgestaltet. In verschiedenen Auseinandersetzungen der vergangenen Zeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern wurde das Auskunftsrecht als Instrument eingesetzt.

Für einiges Aufsehen hat die Entscheidung des LAG Stuttgart (Urt. v. 20.12.2018 – Az.: 17 Sa 11/18) gesorgt. Der Konzern Daimler war von einem ehemaligen Mitarbeiter auf umfangreiche DSGVO-Auskunft verklagt worden. Das LAG Stuttgart gab der Klage statt. „Seitdem war in vielen Unternehmen Unsicherheit und Unbehagen gegenüber dem Artikel 15 zu verspüren“, berichtet der engagierte Datenschutzfachmann Dr. Jörn Voßbein aus der Praxis. Sogar vom umherwandelnden Gespenst des Auskunftsrechts wurde gesprochen. Nun gibt es eine neue gerichtliche Entscheidung. Wieder aus Baden-Württemberg, aber mit einem völlig anderen Grundtenor. Im Einzelnen:

Der Sachverhalt ist übersichtlich: Ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft verklagte seinen früheren Arbeitgeber auf das Auskunftsrecht. Der Kläger berief sich dabei auf Art. 15 DSGVO. Er verlangte einen umfassenden Auskunftsanspruch. Hilfsweise verlangte er Auskunft über die E-Mail-Korrespondenz innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Dieser Zeitraum lag vor dem Inkrafttreten der DSGVO. Die Richter am Landgericht Heidelberg wiesen die Klage ab (Urteil vom 06.02.2020 Az.: 4 O 6/19). Die Begründung ist eine kleine juristische Sensation: Die Richter ziehen die Verhältnismäßigkeit heran und werteten die Herausgabe von 9 bis 10 Jahre alten E-Mails als unverhältnismäßig. Denn für die Sichtung und Schwärzung der E-Mails würden Kosten in Höhe von mehr als 4.000 Euro entstehen. Darüber hinaus würden die Ressourcen des Beklagten über Monate gebunden, was ebenfalls unverhältnismäßig sei. Nachteilig wertete das Landgericht zudem, dass der Kläger erst Jahre später seinen Anspruch versuche geltend zu machen und offenkundig seinen ehemaligen Arbeitgeber versuche unter Druck zu setzen. Kurz: Der Auskunftsanspruch wurde vom Gericht als zu unbestimmt eingeordnet.

Fazit: Es kann unverhältnismäßig sein, wenn ein Auskunftsanspruch derartig hohe Ressourcen bindet und Geld kostet, dass er nicht mehr in einem angemessenen Umfang zum Informationsinteresse des Auskunftsersuchenden steht. Erstmalig wertet ein deutsches Gericht einen umfassend geltend gemachten DSGVO-Auskunftsanspruch als zu weitgehend. Das Unternehmen, das die Auskunft erteilen soll, habe einen Anspruch darauf, dass das Auskunftsbegehren präzisiert werde. „Das ist ein interessantes Urteil und zeigt allen Unternehmern, dass der Artikel 15 DSGVO kein Artikel gänzlich ohne Schranken ist. Allerdings ist das Urteil kein Grund, nachlässig bei Auskunftsersuchen zu werden, sondern den Einzelfall seriös zu prüfen und klug zu strukturieren bevor Entscheidungen fallen“, empfiehlt UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein. „Hierbei sollte stets der betriebliche Datenschutzbeauftragte involviert werden, der oftmals auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zurückgreifen kann.“

Über die UIMC Dr. Vossbein GmbH & Co. KG

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