In dem Insolvenzverfahren „Condor“ wurde ein Beschluss an alle Verfahrensbeteiligte zugestellt. Die Zustellung wurde bewirkt durch den gerichtlich bestellten Sachwalter im Auftrag des Amtsgerichts Frankfurt am Main.
Der Beschluss enthielt den vollständigen Namen und die Anschrift von sieben Beschwerdeführerinnen. Name und private Anschrift wurden bei der Zustellung an die Verfahrensbeteiligten nicht geschwärzt.
Eine solche Datenübermittlung ist rechtswidrig, wenn sie nicht nach Art. 6 DSGVO, § 3 BDSG „erforderlich“ ist zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe.
Der Vorwurf gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main lautet, dass die rechtswidrige Übermittlung an über 25.000 Verfahrensbeteiligte wie eine Veröffentlichung wirkt und zu einer erheblichen Gefährdung der Betroffenen führt.
Ungewöhnliche Rolle für Amtsgericht
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wird selbst Beteiligte eines Gerichtsverfahrens. Grund ist eine im gerichtlichen Alltag selten vorkommende Verfahrenskonstellation nach §§ 23 ff. EGGVG. In diesem Verfahren können Maßnahmen der Justiz selbst gerichtlich überprüft werden. Die Verfahrensart heißt „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“.
Betroffen von einem solchen Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind Maßnahmen, die ein Gericht vornimmt und die nicht mit klassischen Rechtsmitteln angegriffen werden können, wie Berufung, Beschwerde, Revision.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist „Antragsgegner“ in diesem Verfahren.
Weitreichende Folgen für die Justiz
In Gerichtsverfahren werden immer auch Daten erhoben und insbesondere übermittelt. Jeder anwaltliche Schriftsatz und jede Entscheidung eines Gerichts werden stets allen Verfahrensbeteiligten zugestellt.
Datenschutzrechtlich ist eine solche Zustellung eine Datenübermittlung. Für das Verfahren erforderlich ist eine solche Datenübermittlung in der Regel nicht. Schließt sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Rechtsansicht von Vogelsang Rechtsanwälte Partnerschaft an, kann dies für alle Gerichte in Deutschland zur Folge haben, dass in jedem zuzustellenden Schriftstück personenbezogene Daten zu schwärzen sind, wenn und soweit die Übermittlung der Daten nicht erforderlich ist zur Führung des Verfahrens.
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