Um Unternehmen, Selbstständigen oder Freiberuflern, die durch die Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten sind, die dringend benötigte Liquidität zu sichern, haben der Bund und die Länder umfangreiche Maßnahmen beschlossen. In kürzester Zeit wurden unterschiedliche Instrumente geschaffen: zum einen stehen den Unternehmen leicht zugängliche und günstige Hilfskredite zur Verfügung. Zum anderen helfen Zuschüsse an Solo-Selb­ständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen bei laufenden Betriebskosten, wie Mieten.

Die privaten Banken bündeln alle ihre Kräfte, um schnellstmöglich die Anfragen und Anträge zu den Liquiditätskrediten bearbeiten zu können. Die Institute sind dabei allerdings per Gesetz dazu verpflichtet, eine individuelle Risikoprüfung vorzunehmen und die Finanzierungsanfrage auch vor dem Hintergrund der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells zu prüfen. Wie die KfW auf ihrer Bilanzpressekonferenz vergangenen Donnerstag mitteilte, umfassen 98 Prozent der beantragten Liquiditätskredite aus dem KfW-Sonderprogramm 2020 ein Volumen von bis zu 3 Mio. Euro. Inwischen (Stand 8.4.) gingen rund 6.500 Anträge mit einem Gesamtvolumen von fast 21 Mrd. Euro bei der KfW ein, wobei Anzahl und Volumen der Anträge weiter zunehmen.

Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen sind besonders hart von plötzlichen Einnahmeausfällen getroffen. Sie brauchen häufig sofortige Hilfe. Daher hat der Bund neben den Hilfskrediten ein Zuschussprogramm „Corona-Soforthilfe“ mit einem Volumen von bis zu 50 Mrd. Euro beschlossen. Die Soforthilfe unterstützt bei den Miet- und Pachtkosten sowie weiteren Betriebskosten (z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten). Finanzielle Soforthilfen für in Existenznot geratene kleinere Betriebe und Selbstständige werden zudem auch auf Ebene der Länder bereitgestellt und über die Förderinstitute oder Regierungsbezirke vor Ort ausgereicht. Da diese Mittel nicht zurückgezahlt werden müssen, bedürfen sie keiner Kreditprüfung.

Trotz der neuen oder immens ausgeweiteten Förderinstrumente wurden viele kleine und mittlere Unternehmen in der Corona-Krise von den eingeführten Maßnahmen nicht erfasst. Politik erneut schnell reagiert. Um noch schneller und zielgenauer zu helfen, werden für mittelständische Unternehmen weitere Finanzmittel bereitgestellt. Just am vergangenen Montag (6. April), als gerade erstmals Kredite aus den bis dahin angepassten KfW-Programmen ausgezahlt wurden, hat die Bundesregierung ein zusätzliches Programm für kleine bis mittelständische Unternehmen mit einer hundertprozentigen Haftungsfreistellung für Kredite an zuletzt erfolgreich wirtschaftende Unternehmen beschlossen.

Doch wer ist überhaupt berechtigt, welche Hilfen und in welcher Höhe in Anspruch zu nehmen?

Für die von der staatlichen KfW angebotenen Unternehmenskredite spielen vor allem das das Alter und die Größe des Unternehmens eine Rolle. Grob vereinfacht stehen drei, mit dem neuen Schnellkreditprogramm bald vier Kreditinstrumente der KfW zur Verfügung: Für junge Unternehmen und Selbstständige, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, gibt es den „ERP-Gründerkredit – Universell“. Allerdings müssen Unternehmen mindestens drei Jahre am Markt aktiv sein bzw. zwei Jahresabschlüsse vorweisen, um für einen solchen Kredit eine Haftungsfreistellung von der KfW zu erhalten. Für etablierte Unternehmen, die länger als 5 Jahre existieren, steht der „KfW-Unternehmer­kredit“ zur Verfügung und für kleine und mittlere Betriebe zusätzlich das nun gerade erst beschlossene „Schnellkreditprogramm“ mit einer Haftungsfreistellung bis zu 100 Prozent. Für große und sehr große Unternehmen ist die „Konsortialbeteiligung der KfW ab 25 Mio. Euro“ vorgesehen. Daneben stehen Zuschüsse und Stabilisierungs- bzw. Kapitalmaßnahmen aus einem Sonderfonds des Bundes bereit.

KfW-Unternehmerkredit

Der „KfW-Unternehmer­kredit“ für etablierte Unternehmen und Freiberufler, die mindestens 5 Jahre am Markt sind, ist ähnlich ausgestaltet wie der ERP-Gründerkredit universell. Allerdings fällt hier nach einem halben Jahr pro Monat eine Bereitstellungs­provision von 0,15 Prozent der Kreditsumme an – und es gelten besondere beihilferechtlichen Regelungen, die zu beachten sind.

Wichtig zu wissen: Alle aktuell mit Blick auf die Corona-Krise erweiterten Förderprogramme der KfW kommen nicht für Unternehmen in Frage, die bereits am Jahresende 2019 in finanziellen Schwierig­keiten waren. Zudem darf ein möglicher Kredit nicht für den Erwerb eigener Unternehmensanteile oder zu Umschuldungen von Krediten verwendet werden, die bis zum 12. März dieses Jahres bewilligt wurden.

ERP-Gründerkredit – Universell

Mit dem ERP-Gründerkredit, der in „normalen“ Zeiten wesentlich Existenzgründungen und Nachfolge­regelungen mit zins­günstigen Finanzierungen unterstützt, können auch sogenannte Unternehmens­festigungen inner­halb der ersten 5 Jahre nach Auf­nahme der Geschäfts­tätigkeit gefördert werden. Somit können Unternehmen und Freiberufler für Anschaffungen und laufende Kosten Unterstützungskredite zu einem reduzierten Jahreszinssatz von 1,00 bis 2,12 Prozent beantragen. Die Laufzeit des Kredits beträgt bis zu 5, bald voraussichtlich 6 Jahre, wobei im ersten Jahr keine Tilgung vorgesehen ist.

Die Kredite können je nach Unternehmensgröße theoretisch ein Volumen von bis zu 1 Mrd. Euro annehmen, sind aber begrenzt entweder auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, das Doppelte der Lohnkosten von 2019, den aktuellen Finanzierungs­bedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen bzw. 12 Monate bei großen Unter­nehmen oder 50 Prozent der Gesamt­verschuldung des Unter­nehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.

Die Kredite müssen bei einer Bank oder Sparkasse beantragt und geprüft werden, in der Regel wird dies die eigene Hausbank sein. Die KfW übernimmt dabei – sofern die Betriebe mindestens drei Jahre alt sind – für kleine und mittlere Unter­nehmen eine Haftungs­frei­stellung von 90 Prozent, bei größeren Unter­nehmen von noch 80 Prozent der Kreditsumme. Eine Alternative für Unternehmen unter drei Jahren kann der „ERP-Gründerkredit – Startgeld“ sein. Mit diesem Kredit ist es möglich – ebenfalls mit bis zu 80 Prozent Risiko­übernahme durch die KfW – maximal 30.000 Euro (ab 14. Mai 2020: maximal 50.000 Euro) für Betriebs­mittel zu erhalten.

Schnellkreditprogramm für den Mittelstand

Das kürzlich beschlossene Schnellkreditprogramm soll vor allem kleinen und mittleren Betrieben zugutekommen. Es sieht vor, dass Unternehmen mit elf bis 49 Beschäftigten bis zu 500.000 Euro und Unternehmen zwischen 50 und 250 Beschäftigten bis zu drei Monatsumsätze oder 800.000 Euro als Kredite beantragen können. Das Besondere dabei ist, dass die KfW – und damit der Staat – eine Risikofreistellung bis zu 100 Prozent übernimmt. Das hat zur Folge, dass eine umfangreiche eigene Bewertung und Risikoprüfung durch die den Kredit ausreichende Bank nicht notwendig ist und die Auszahlung damit sehr schnell erfolgen kann. Ein weiterer Vorteil aus Sicht der Unternehmen ist, dass die Laufzeit für die Rückzahlung des Kredits mit zehn Jahren doppelt so lange ist wie bei den meisten anderen KfW-Krediten. Allerdings müssen die Darlehensnehmer mit 3 Prozent einen etwas höheren Jahreszinssatz in Kauf nehmen.

Noch ist dieses Programmpaket technisch von der KfW nicht umgesetzt, doch nach dem Willen der Politik soll es schnell gehen: Wenn die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, dürften die Banken noch in dieser Woche die ersten Anträge erhalten.

Soforthilfeprogramme /-zahlungen

Die eingangs erwähnten, teilweise bereits ausgereichten Soforthilfemaßnahmen werden als nicht-rückzahlungspflichtige Zuschüsse gewährt und sowohl über den Bund als auch über eigene Programme der Bundesländer bereit gestellt.

Sie sind als unbürokratische Soforthilfe für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Vollbeschäftigten angelegt. Sie umfassen bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten und bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Mit dem Zuschuss können akute Liquiditätsengpässe überbrückt werden, die insbesondere durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten oder Ähnliches entstehen. Voraussetzung ist auch hier, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge der Corona-Pandemie erst entstanden und mithin der Schaden erst nach dem Stichtag 11. März 2020 eingetreten ist.

Die Finanzmittel, die zunächst auf insgesamt 50 Mrd. Euro begrenzt sind, werden durch den Bund bereit gestellt, die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung erfolgen jedoch durch die Länder und Kommunen. Nähere Informationen gibt es bei den Wirtschaftsministerien des jeweiligen Bundeslandes oder beim entsprechenden Landesförderinstitut.

KfW-Sonderprogramm – Konsortialfinanzierungen

Ein weiteres bundesweites Finanzierungsinstrument ist das „KfW-Sonderprogramm – Konsortialfinanzierungen“ für größere mittel­ständische und große Unternehmen, die durch die Corona-Krise in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Die KfW beteiligt sich hier an Konsortial­finanzierungen, also Krediten, die von mehreren Banken gemeinsam getragen werden, mit mindestens 25 Mio. Euro. Bei einer Übernahme von 80 Prozent des Kreditrisikos durch die KfW – begrenzt auf maximal 50 Prozent der Gesamt­verschuldung –, können somit jeweils Finanzierungen über 30 Mio. Euro ermöglicht werden. Auch hier gilt allerdings, dass Unter­nehmen, die schon vor dem 31.12.2019 in Schwierig­keiten waren, davon keinen Gebrauch machen können.

Überbrückungskredite der Bürgschaftsbanken

Jenseits der bundesweiten Programme der KfW können Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen auch durch die Bürgschaftsbanken der Bundesländer besichert werden. Damit sollen branchenübergreifend insbesondere alle gewerblichen kleinen und mittleren Unternehmen sowie die Freien Berufe unterstützt werden.

Die Ausfallbürgschaften können inzwischen bis zu einer Bürgschaftsobergrenze von 2,5 Mio. Euro bei der Bürgschaftsbank des Landes beantragt werden, in dem das jeweilige Unternehmen angemeldet ist. Bei einem Verbürgungsgrad von 80 Prozent ist ein Kreditvolumen von jeweils über 3 Mio. Euro möglich. Nähere Infos hierzu gibt es bei der jeweiligen Bürgschaftsbank oder über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken erfolgen.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Die Bundesregierung hat darüber hinaus einen befristeten Wirtschaftsstabilisierungsfonds geschaffen, um großvolumige staatliche Stützungsmaßnahmen wie Kreditgarantien und eine Stärkung des Eigenkapitals zu ermöglichen. Damit kann sich der Staat, wenn es nötig ist, direkt an Unternehmen beteiligen, nicht zuletzt, um das Unternehmen vor Übernahmen zu schützen. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds umfasst 100 Mrd. Euro für Kapitalmaßnahmen (Kapitalisierung von Unternehmen, insb. durch Erwerb von Anteilen) sowie weitere 400 Mrd. Euro für Bürgschaften. Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen und die Übernahme von Garantien darf nur gegen eine angemessene Gegenleistung erfolgen. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds richtet sich an größere Unternehmen der Realwirtschaft ab 50 Mio. Euro Umsatz, ab 43 Mio. Euro Bilanzsumme und ab 250 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt. Zudem erhalten im Einzelfall auch kleinere Unternehmen Zugang, die für die Infrastruktur besonders relevant sind.

Bundesprogramm für Startups auf dem Weg

Start-ups, junge Technologieunternehmen und kleine Mittelständler sollen mit einem Hilfspaket von 2 Mrd. Euro zusätzlich gestützt werden. Mit den Mitteln werden bestehende Programme zur Wagniskapitalfinanzierung erweitert, damit auch Finanzierungsrunden für zukunftsträchtige, innovative Unternehmen und Start-Ups aus Deutschland weiterhin stattfinden können. Dazu soll kurzfristig ein Teil bzw. eine Tranche aus dem bereits von der Bundesregierung geplanten „Zukunftsfonds für Start-ups“ in Höhe von 10 Mrd. Euro vorgezogen werden. Diese Mittel werden als Programm bei der KfW angesiedelt und können im Rahmen einer Ko-Investitionen zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden. Perspektivisch sollen öffentliche Investoren wie KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen. Die Details der Finanzierung werden aktuell zwischen BMF, BMWI und KfW abgestimmt.

Kurzarbeitergeld zur Vermeidung von Kündigungen

Mit Kurzarbeitergeld ist es möglich Lohnausfälle, die durch die Corona-Krise entstanden sind, zumindest teilweise auszugleichen. Unternehmen können es für ihre Mitarbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der beschäftigten Arbeitnehmer einen Lohnausfall von mehr als zehn Prozent zu verzeichnen haben. Als Leistungen können dann den Mitarbeitern durch die Arbeitsagentur maximal 12 Monate lang 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns erstattet werden. Mitarbeiter, die mindestens 1 Kind haben, erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Steuerstundungen vom Finanzamt

Für Unternehmen, aber auch für Privatpersonen gibt es unterschiedliche steuerliche Hilfsmaßnahmen und Erleichterungen. So können Freiberuflern, Selbstständigen und anderen Unternehmern in 2020 fällige Zahlungen von Einkommens-, Körperschafts- oder Umsatzsteuern auf Antrag zinsfrei gestundet werden. Auch eine Anpassung von Steuervorauszahlungen ist möglich. Die Beantragung muss spätestens bis zum 31. Dezember 2020 beim zuständigen Finanzamt erfolgen.

Auch soll auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden bis zum Ende des Jahres verzichtet und Säumniszuschläge, die in dieser Zeit anfallen, erlassen werden. Darüber hinaus sind Bonuszahlungen eines Arbeitgebers an Beschäftigte, die seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie unter erschwerten Bedingungen arbeiten, etwa als Pflegekraft oder an der Supermarktkasse, in diesem Jahr bis zu insgesamt 1.500 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bundesverband deutscher Banken e.V.
Burgstraße 28
10178 Berlin
Telefon: +49 (30) 1663-0
Telefax: +49 (30) 1663-1399
http://www.bankenverband.de/

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel