Der Vorstand hat am 27. April 2020 beschlossen, dem Einberufungsverlangen von Asklepios vollumfänglich und dem Einberufungsverlangen B. Braun teilweise, soweit er dieses als satzungs- und gesetzeskonform ansieht, insbesondere mit Ausnahme des Tagesordnungspunktes zur Beschlussfassung über die Anregung zur Zahlung eines Abschlags auf den voraussichtlichen, voll ausschüttbaren Bilanzgewinn, stattzugeben und innerhalb der Annahmefrist des Übernahmeangebots der Asklepios, d. h. spätestens bis zum 6. Mai 2020, eine virtuelle außerordentliche Hauptversammlung für den 3. Juni 2020 einzuberufen, so dass sich die Annahmefrist auf insgesamt zehn Wochen verlängern würde, d. h. bis zum Ablauf des 17. Juni 2020.
Außerdem ist aufgrund der gegenwärtigen Auswirkungen durch die COVID-19-Pandemie beschlossen worden, die bisher für diesen Tag geplante ordentliche Hauptversammlung auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt bis spätestens zum 31. August 2020 zu verschieben, um im Interesse der Aktionäre eine Präsenzveranstaltung zu ermöglichen.
Die Entscheidung über die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bedarf gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat am 27. April 2020 um Zustimmung zur Durchführung einer außerordentlichen virtuellen Hauptversammlung ersucht. Der Aufsichtsrat hat hierüber noch nicht entschieden. Soweit die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, wird die außerordentliche Hauptversammlung – vorbehaltlich der rechtlichen Zulässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der im relevanten Zeitpunkt geltenden behördlichen Anordnungen – als Präsenzhauptversammlung einberufen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. April 2020 wurde die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft informiert, dass der Aktionär B. Braun gemäß § 122 Abs. 3 AktG eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen virtuellen Hauptversammlung und eine gerichtliche Bestellung des Versammlungsleiters beantragt hat.
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